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Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_014
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
14
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
Scope:
590 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1873.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1873.
  • Register.

Full text

128 
Das deuische Reich und seine einzelnen Glieder. 
von 187 Millionen Thlrn. der französischen Kriegsentschädigung ent- 
nommen werden soll. 
Der Berichterstatter der Commission Stephani erörtert die Grundsätze, 
welche die Commission an die Spitze ihrer Berathungen gestellt habe. Die- 
selben gehen dahin: daß einmal jede Speculation mit den festgestellten Fonds 
ausgeschlossen werden, die Anlegung derselben eine feste und unveräußerliche 
sein, und daß die Verwendung lediglich auf den eigentlichen Zweck des Fonds 
beschränkt werden müsse. Zu diesem Zweck müsse eine Verwaltung ange- 
ordnet werden, welche den Fonds nach keiner Seite hin zu andern Zwecken 
verwenden könne, und der Reichstag werde zu prüfen haben, ob die Vor- 
schläge der Commission diesen Grundsätzen überall Ausdruck gegeben haben. 
Darauf erörtert der Referent die vorgeschlagenen Controle-Maßregeln. In 
den großen Grundsätzen sei eine Uebereinstimmung zwischen der Commission 
und Regierungsvorlage vorhanden, und nur da gehen beide auseinander, wo 
aus der ungewöhnlichen Höhe des Fonds auch ungewöhnliche Handhabung 
in wirthschaftlicher Beziehung folge. Richter (Fortschr.): Ich halte nach 
wie vor die Ziffer von 187 Millionen um 50 Millionen für zu hoch ge- 
griffen, und die Verhandlungen der Commission haben nur meine früheren 
Ansichten bestätigt. Ich stelle gleichwohl heute keine Gegenanträge, weil die 
Mehrheit entschlossen ist, den Paragraphen so anzunehmen, wie er vorliegt, 
nicht weil sie von der Nothwendigkeit der Höhe der Ziffer überzeugt ist, 
sondern weil sie meint, daß es richtiger sei, lieber für das Reich zu viel zu 
reserviren, als an die Einzelstaaten zu viel zu vertheilen. Diese Ansicht hat 
inzwischen eine gewisse Stütze bekommen durch die Marine-Vorlage. Aus 
ihr geht hervor, daß die Regierung beabsichtigt, von 1875 ab 50 Millionen 
zu verwenden, ohne Deckungsmittel dafür zu reserviren. Wenn nun künftig 
solche Anleihen bewilligt werden sollen, liegt es nahe, sie aus dem Reichs- 
Invalidenfonds aufzunehmen. Wenn überhaupt der Reichstag so bereitwillig 
fortfährt, den Rahmen der Militär= und Marine-Verwaltung so unbeschränkt 
auszuspannen, so werden wir in sehr absehbarer Zeit einen Schuldenetat 
bekommen, dessen Höhe der des Invalidenfonds gleichkommt. Wenn aber 
diese Zeit erreicht ist, wird jeder so vernünftig sein zu sagen, daß es keinen 
Sinn hat, wenn das Reich auf sich selbst Schuldverschreibungen ausstellt 
und selbst die Coupons dieser Verschreibungen auf sich einlöst. Dann wird 
man von selbst dazu kommen, diesen ganzen Fonds aufzulösen, und eine 
Institution zu beseitigen, die keine rationelle Unterlage hat und sich nur 
aus einer Verlegenheit des Augenblicks erklärt. Nur in diesem Sinn werden 
meine politischen Freunde und ich für § 1 stimmen. Derselbe wird hierauf 
fast einstimmig angenommen. Der Finanzminister Camphausen fungirt als 
Regierungscommissär. Der Kampf dreht sich um die Frage, ob die Verwal- 
tung des Fonds die Befugniß erhalten solle oder nicht, die Gelder zum An- 
kauf und Belehnung auch anderer als bloßer Staatspapiere zu verwenden. 
Die Regierung tritt entschieden für die Bejahung ein und dringt damit 
schließlich im wesentlichen auch gegen die Commission durch. Als der Finanz- 
minister in seiner Rede unter anderem bemerkt, er wünsche nicht noch einen 
Krieg zu erleben, ertönt von verschiedenen Seiten der Ruf: „Ich auch nicht!“ 
Aus dem ultramontanen Centrum aber ruft es: „Er kommt aber! Muß 
kommen! [„Wovon das Herz voll ist, davon geht der Mund über.“! 
1. Mai. (Preußen.) Herrenhaus: hat die Berathung der kirchenpoliti- 
schen Gesetze erledigt und nimmt dieselben in Schlußabstimmung ohne 
Namensaufruf mit entschiedener Mehrheit an. Die vom Hause dem 
Elaborat des Abg.-Hauses gegenüber beschlossenen Modificationen sind 
nicht von großer Bedeutung, so daß das letztere denselben unbedenklich
	        

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