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Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_014
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
14
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
Scope:
590 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1873.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1873.
  • Register.

Full text

192 
Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
aus der Gemeindevertretung gewählt wird. Der Grundsatz der Halbirung 
zwischen Geistlichen und Laien ist hier überall durchgeführt. Der Vorstand 
der Kreissynoden wird außer von dem Superintendenten als Vorsitzenden von 
vier Beisitzern gebildet, von denen mindestens einer ein Geistlicher sein muß, 
während für die Laienmitglieder keine Minimalzahl festgestellt ist. Aber der 
Vorsitzende kann nur von dem geistlichen Beisitzer, nicht von einem Laien 
vertreten werden. Nach ähnlichem Prinzip ist die Provinzialsynode zusam- 
mengesetzt. Die geistlichen und weltlichen Abgeordneten werden von den Kreis- 
synoden in gleicher Zahl hineingewählt; dazu tritt dann noch ein Mitglied 
aus der evangelischen Fakultät der Provinzial-Universität und eine Anzahl 
landesherrlich zu ernennender Mitglieder, welche den sechsten Theil der Ge- 
wählten nicht überschreiten soll. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 
über dessen geistlichen Charakter ausnahmsweise nichts bestimmt ist, und aus 
höchstens 6 Beisitzern, die wiederum in gleicher Zahl auf Geistliche und Laien 
vertheilt werden. Für das aktive und passive Wahlrecht werden kirchliche 
Qualifikationen in folgender Weise festgestellt. Vom Wahlrecht ausgeschlossen 
ist: „wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens- 
wandel ein öffentliches, noch nicht durch nachhaltige Besserung gesühntes 
Aergerniß gegeben hat.“ Wählbar in der Gemeindevertretung sind alle Wahl- 
berechtigten, „sofern sie nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen 
Gottesdienst und der Theilnahme an den Sakramenten ihre kirchliche Gemein- 
schaft zu bethätigen aufgehört haben.“ Ueber die Einsprüche gegen die Wahl 
entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath, und auf eingelegten Rekurs der Vor- 
stand der Kreissynode. Sehr bedenklich für die Bildung der Kreissynode und 
der darauf basirenden Provinzialsynode ist die geringe Berücksichtigung des 
Unterschiedes zwischen kleinen und großen Gemeinden. Man hält sich 
an den formellen Begriff der Gemeinde, gleichgiltig ob dieselbe aus einigen 
Hundert oder aus Tausenden von Seelen besteht. Dieser Mißstand wird 
durch das kleine Zugeständniß, daß Gemeinden, welche mehr als 4000 Pa- 
rochianen umfassen, oder daß die vier an Seelenzahl stärksten Gemeinden noch 
je einen Abgeordneten zur Kreissynode entsenden dürfen, bei weitem nicht 
ausgeglichen. Man kann dreist behaupten, daß nach dieser Richtung hin die 
vorliegenden Bestimmungen eine außerordentliche Beeinträchtigung der Städte 
zu Gunsten der kleineren Dorfgemeinden mit sich führen. Bedenklich ist ferner, 
daß für die Provinzialsynoden nur solche Personen gewählt werden können, 
welche bereits Mitglieder der darunter stehenden Vertretungskörper in Ge- 
meinde und Kreis sind oder waren. Das ist eine Beschränkung, welche durch 
keinen sichtlichen Grund sich rechtfertigen läßt. Nur ausnahmsweise ist den 
Kreissynoden, welche für sich allein über 60,000 Seelen umfassen und des- 
halb noch je einen Abgeordneten mehr zur Provinzalsynode entsenden dürfen, 
gestattet, denselben ohne jene Beschränkung aus den angesehenen, kirchlich er- 
fahrenen und verdienten Männern des Provinzialbezirks zu wählen. Weit 
hinter den Bestimmungen der rheinisch-westfälischen Kirchenordnung bleibt der 
Abschnitt über die Mitwirkung der Gemeinden bei der Wahl der Pfarrer 
zurück. Soweit Rechte der Wahl oder der Theilnahme an der Wahl des 
Pfarrers bisher kirchengemeindlichen Wahlcollegien zustanden, werden sie jetzt 
von den neuen Gemeindeorganen geübt. Ein Schritt vorwärts ist nur die 
Bestimmung, daß Pfarrstellen, welche bisher vom Kirchenregiment frei ver- 
liehen wurden, inskünftige alternirend, bald mit, bald ohne Concurrenz einer 
Gemeindewahl, besetzt werden sollen. Die Kirchenordnung erstrebt ein Zu- 
sammenwirken der bestehenden kirchenregimentlichen Behörden mit den syno- 
dalen neuen Bildungen. Demnach soll der Vorstand der Provinzialsynode 
„an wichtigen Geschäften des Consistoriums theilnehmen". Diese Theilnahme 
„muß eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Aemter, 
bei den Entscheidungen sowohl in der Rekursinstanz über die Entlassung von 
Aeltesten, als auch in erster Instanz über Einwendungen der Gemeinde gegen 
 

	        

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