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Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_014
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
14
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
Scope:
590 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Großbrittannien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1873.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. Großbrittannien.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die ottomanische Pforte.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1873.
  • Register.

Full text

Großbrittannien. 283 
gefügig gezeigt, und herzlich die friedliche Politik sich zu eigen gemacht, welche 
ihm empfohlen wurde, weil die indische Regierung im Stande war, diesen 
Rath mit der bersiherung zu begleiten, daß die jünvenehlichket. des afghani- 
schen Gebietes in gleicher Weise von den Mächten jenseits seiner Gränzen 
respectirt werden würde, welche dem Einflusse Rußlands zugänglich sind. 
Die auf diese Weise glücklich eingeleitete Politik hat die wohlthätigsten Wir- 
kungen gehabt, und in den Ländern, wo man lange den Frieden nicht ge- 
kannt, die Ruhe wiederhergestellt. J. Maj. Regierung glaubt, daß es nun- 
mehr in der Macht der russischen Regierung liege, durch eine ausdrückliche 
Anerkennung der Rechte des Emirs von Kabul auf die von ihm beanspruchten 
Gebietstheile, welche von Bochara seloft als sein Eigenthum anerkannt wer- 
den, und welche nach allen vorliegenden Beweisstücken sich thatsächlich in 
seinem Besitze befinden, der brittischen Regierung beizustehen, um dem Frieden 
und der Wohlfahrt jener Gegenden, soweit es in menschlicher Macht liegt, 
auch weitere Dauer zu verleihen, und dadurch auf immer alle Ursache der 
Unruhe und Eifersucht zwischen England und Rußland bezüglich der von 
beiden Regierungen in Asien verfolgten Politik ein Ende zu machen. Zur 
vollständigeren Unterweisung Ew. Exeellenz stelle ich die Gebietstheile und 
Gränzen zusammen, welche die brittische Regierung als das volle Eigenthum 
des Chans von Asfghanistan betrachtet, nämlich 1) Badackschau mit dem ab- 
hängigen Bezirk von Wakhau, vom Sarikol an der Ostseite des Zusammen- 
flusses des Koktsche mit dem Oxus, der die nördliche Gränze dieser afghani- 
schen Provinz bildet. 2) Afghanisches Turkestan, umfassend die Bezirke Kun- 
dur, Chulm und Balch. Die nördliche Gränze dieser Provinz würde die 
Linie des Oxus vom Einflusse des Koktscha bis an den Posten Kodschah Saleh 
inclusive, auf der Heerstraße von Bochara nach Balch bilden. Auf dem 
linken Ufer des Oxus unterhalb Kodschah Saleh würde der Emir der Afgha= 
nen nichts zu beanspruchen haben. 3) Die inneren Bezirke Akschau, Seripul, 
Maimenat, Schibberjahn und Audkoi, von denen der letztere die äußerste 
afghanische Besitzung nach Nordwesten bilden würde, wo die darüber hinaus- 
liegende Wüste den unabhängigen Turkomanenstämmen angehört. 4) Die 
Westgränze der Afghanen zwischen den Besitzungen von Herat und der per- 
sischen Provinz Chorassan ist wohl bekannt und bedarf keiner weiteren Be- 
stimmung." Die Erwiderung des Fürsten Gortschakoff datirt vom 7. Dec. 
und entschuldigt die verspätete Vollendung des von General Kauffmann ein- 
gereichten Berichts. Die russische Regierung leitet aus demselben den Schluß 
ab: daß nordwärts der Amu Darja die richtige Nordgränze von Afghanistan 
bilde, und daß der Zusammenfluß dieses Stromes mit dem Koktscha alles 
Gebiet einschließe, welches im unbestrittenen Besitze des Emirs der Afghanen 
sei. Badackschau und Wakhau seien nach Ansicht der Russen als unabhängig 
zu betrachten, da der Emir dort keine Spur von Souveränetät habe. Unter 
solchen Umständen erscheine es weder dem General Kauffmann noch der russi- 
schen Regierung rathfam, die Ansprüche des Emirs auf Badackschau und 
zunißon anzuerkennen. Uebrigens sei aber doch, heißt es am Schlusse, die 
russische Regierung geneigt, falls die englische auf ihrer Ansicht bestehen sollte, 
ihrerseits nachzugeben und von dem Entschlusse nur das, was Dost Moham- 
med Chans Eigenthum gewesen sei und sich heute noch im Besitze Schir Alis 
befinde, allein als afghanisches Gebiet zu betrachten, abzustehen. Die russische 
Regierung sei bereit, soweit dieser Theil der Gränze in Betracht komme, die 
von Lord Granville gezogene Linie anzunehmen. — Die nächste vom 8. Jan. 
1873 datirte Depesche, in welcher Lord Granville dem diesseitigen Botschafter 
in St. Petersburg das Nähere über die Aeußerungen mittheilte, die Graf 
Schuwaloff im Namen des Kaisers gethan, ist bekannt aus der Sitzung des 
Oberhauses. Die Schlußdepesche der gegenwärtig vorgelegten Serie rührt 
wieder vom Fürsten Gortschakoff her und trägt das Datum St. Petersburg, 
31. Januar. Hauptsächlich bewerkenswerth darin ist nachstehendes Stück: 
*——— 
 
	        

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