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Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_014
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
14
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
Scope:
590 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Schweiz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1873.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. Großbrittannien.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die ottomanische Pforte.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1873.
  • Register.

Full text

388 
Schmeiz. 
wir uns durch folgende Gründe leiten lassen: Wir zogen in ernste Erwägung, 
daß Hr. Bischof Eugenius Lachat, entgegen den Beschlüssen der Diöcesan- 
conferenz, das Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes verkündet und auf- 
recht erhalten, ja sogar in jüngster Zeit Priester der Diöcese Basel einzig 
deßwegen, weil sie diese Lehre nicht anerkennen wollten, einseitig ohne Mit- 
wirkung des Staates und des Collators abgesetzt und excommunnicirt hat. 
Wir dürfen nicht dulden, daß ein Bischof entgegen den Schlußnamen der 
competenten Behörde in unserer Republik diese staatsgefährliche Lehre ver- 
künde und hartnäckig aufrecht erhalte: eine Lehre, welche die bischöflichen 
Diöcesanrechte preisgibt, die Rechte der Diöcesanstände gefährdet und über- 
haupt die Grundlagen der gegenwärtigen Kirchenverfassung verändert: eine 
Lehre, welche den katholischen Staatsbürger im Gewissen von der Pflicht des 
Gehorsams gegen den Staat und seine Eesete entbindet; eine Lehre endlich, 
welche man Euch, Mitbürger, die Ihr mit dem alten Glauben unserer Väter 
zufrieden waret, ohne Euer Zuthun aufgedrängt hat. Wir zogen in Er- 
wägung, daß Bischof Lachat der mehrfachen Verletzung des Bisthumsvertrages 
sich schuldig gemacht hat. Er hat diesen Vertrag verletzt, indem er ohne 
Mitwirkung der Stände ein eigenes Priesterseminar errichtet hat und hält; 
er hat ihn verletzt, indem er den den geistlichen Rath des Bischofs bildenden 
Domsenat oft in den wichtigsten Fragen nicht beräth; er hat ihn verletzt, 
indem er das darin anerkannte Recht des Placet der Regierungen nicht an- 
erkannt hat; er hat ihn endlich verletzt durch Mißachtung des auf das heil. 
Evangelium abgelegten Eides der Treue und des Gehorsams gegenüber den 
Regierungen der Kantone. Wir zogen in Erwägung, daß Bischof Eugen 
Lachat auch sonst vielfach die Rechte, Gesetze und Versaffungen der Kantone 
mißachtet hat. Er hat in Betreff der Pfründrechte und Wahl der Pfarrer 
Rechte beansprucht, die ihm nicht zustehen; insbesondere bestreitet er im 
Kanton Bern, trotz entgegenstehender Regierungserlasse, selbst das bescheidene 
Recht eines Pfarrvorschlags, umgeht durch Einschüchterung der Bewerber seit 
Jahren thatsächlich das garantirte Placetrecht bei diesen Wahlen und erklärt 
gegenüber Abberufungsurtheilen des obersten Kantonsgerichtes dieses Kantons, 
er weiche nur der Gewalt; er stellt ferner den Grundsatz auf, daß die Pfarrer 
der Diöcese nur Gott und ihm, sonst niemandem verantwortlich seien; er 
widerstreitet den kirchlichen Satzungen, indem er trotz wiederholter Aufforde- 
rung den unwürdigen Dispenstaxenhandel fortbetreibt. Eine ähnliche schroffe 
Stellung nimmt er gegenüber den in der Schweiz obwaltenden politischen 
Fragen ein. Bei Erlaß von Gesetzen in verschiedenen Kantonen nahm er 
Anlaß, in der Form von bischöflichen Hirtenbriefen und andern amtlichen 
Erlassen sich in die politischen Verhältnisse der Kantone einzumischen. In 
einem Erlasse übernimmt er sogar förmlich das Patronat einer Partei der 
politischen Tagespresse und macht sich damit zum politischen Führer einiger 
Zeitungen, während er die anderen und deren Vertreter mit nichts weniger 
als christlicher Milde beurtheilt und als schlecht verdammt. Diese Stellung 
und Tendenz zeigte sich überhaupt in seiner ganzen Amtsverwaltung. Es 
waltete darin nicht der Geist ächt schweizerischer religiöser Gesinnung, wie 
sie seine Vorfahren geübt, sondern (wir müssen es aussprechen) jener jesui- 
tische Geist, der durch unsere schweizerische Bundesverfassung ausgeschlossen 
sein sollte. Angesichts solcher fortgesetzten Eingriffe in die Rechte des Staates 
und der Bürger wird die unparteiische Geschichte und werdet Ihr selbst, 
Mitbürger, das Urtheil fällen über unsere Maßnahmen gegen Hrn. Bischof 
Lachat. Die Verantwortlichkeit für diese bedauernswerthen Ereignisse, welche 
über die Diöcese hereingebrochen, werfen wir auf denjenigen, der in Ver- 
weigerung der Pflichten gegen sein republikanisches Vaterland, seine Behörden 
und Gesetze bei Seite gesetzt und durch ungerechtfertigte Anmaßungen diesen 
Beuch veranlaßt hat. Man wird freilich ausstreuen. unser Vorgehen gegen 
den hochw. Bischof Lachat sei gegen die katholische Kirche und Religion ge- 
  
  
 
	        

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