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Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_014
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
14
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
Scope:
590 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1873.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1873.
  • Register.

Full text

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 69 
Die Einnahmen aus diesen Veräußerungen und die Ausgaben für die Ein- 
ebnungs-Arbeiten sind in die Reichshaushaltsetats der betreffenden Jahre 
aufzunehmen.“  
Zur näheren Erläuterung bringen die offiz. Blätter Folgendes bei: 
Die Reichsregierung theilt die vor dem französischen Kriege vielfach, auch in 
competenten Kreisen, gehegte Ansicht von der Werthlosigkeit der Festungen 
im modernen Kriege durchaus nicht. Aus den Erfahrungen des letzteren hat 
sie vielmehr die doppelte Lehre gezogen: daß trotz der Vervollkommnung der 
Angriffswaffen starke und zweckmäßig ausgerüstete Festungen einen hohen 
Vertheidigungswerth besitzen; daß aber die deutschen Festungen im Allge- 
meinen ebensowenig den Anforderungen der Neuzeit entsprechen, als dies bei 
der Mehrzahl der französischen festen Plätze der Fall war, welche großentheils 
nur in Folge ihrer veralteten Bauart und mangelhaften Ausrüstung dem 
heftigen Ansturme der deutschen Artillerie oft schon nach wenigen Tagen 
weichen mußten, während sie außerdem die Bewegungen unserer siegreichen 
Heere in der empfindlichsten, manchmal auch in der gefährlichsten Weise hätten 
stören können. Die unter dem Vorsitze des deutschen Kronprinzen aus den 
hervorragendsten Befehlshabern der Armee gebildete Landesvertheidigungs- 
Commission ist demgemäß zu der Aufstellung folgender drei Grundprincipien 
gelangt, welche sowohl für den vorliegenden Gesetzentwurf als für die weitere 
zukünftige Behandlung der Frage zur Richtschnur zu nehmen sind: 1) daß 
einzelne größere Centralpunkte für die Landesvertheidigung geschaffen werden 
müssen; 2) daß bei Erfüllung dieses Bedürfnisses ein Theil der vorhandenen 
Festungen aufgegeben werden könne, und 3) daß die für die übrigen bestehen 
bleibenden Festungen eine Verstärkung nicht sowohl durch räumliche Erweite- 
rung als durch intensive Verbesserung der Befestigungen und der Ausrüstung 
zu gewinnen sei. Einen großen Centralpunkt für die Landesvertheidigung, 
der unter Umständen auch eine Feldarmee aufnehmen könnte, besitzen wir zur 
Zeit eigentlich nur in Metz, dem endlich wiedergewonnenen festesten Bollwerk 
der deutschen Landesgrenze; nach dem bereits auf's rüstigste in Angriff ge- 
nommenen Umbau Straßburgs und dem in vorliegendem Entwurfe projectirten 
vollständigen Ausbau der Festungen Köln, Coblenz, Mainz und Ulm wird 
unsere Westgrenze eine Stärke und Vertheidigungstüchtigkeit haben, wie sie 
nach menschlicher Voraussicht zur Abwehr auch der wüthendsten Angriffe des 
rachsüchtigen Nachbars hinreichen dürfte. Auch unsere Ostgrenze gegen Ruß- 
land hin wird durch die Erhebung Königsbergs und Posens zu Waffenplätzen 
ersten Ranges eine sehr erhebliche Verstärkung erfahren, was trotz der freund- 
schaftlichen Gesinnungen des jetzigen Beherrschers aller Reußen, im Hinblick 
auf mögliche Eventualitäten in nicht allzu ferner Zukunft, nach dem be- 
kannten Satze: „Vorsicht ist die Mutter der Weisheit", seine volle Berechti- 
gung haben dürfte. Dagegen finden wir von Schlesien und Sachsen ab, 
auf der ganzen langen Grenzlinie gegen Böhmen, die österreichischen Erzher- 
zogthümer, Tyrol und die Schweiz, keinen einzigen festen Platz von Bedeu- 
tung, wenn wir von Ingolstadt absehen wollen, das als Binnenfestung, die 
zudem ihre Widerstandsfähigkeit der modernen Kriegführung gegenüber erst 
noch zu erproben haben wird, kaum in Betracht kommen kann. Auch der 
oben mitgetheilte Gesetzentwurf schlägt keine Ausfüllung dieser Lücke in dem 
deutschen Defensivsystem vor — ob aus militärischen oder politischen Gründen, 
möge vorläufig dahingestellt bleiben. Die sofort aufzugebenden kleineren 
Festungen sind im Gesetze selbst aufgezählt; ihnen wird sich vielleicht im 
Laufe der Zeit noch die eine oder die andere anreihen. Was nun die Ver- 
stärkung der älteren Festungsplätze betrifft, so besteht dieselbe hauptsächlich 
in der Anlegung detachirter Forts, welche die erste Vertheidigungslinie weit 
von der eigentlichen Festung und Stadt hinwegrückt, und in der Vermehrung 
der Ausrüstung. In dieser Beziehung sollen die Lehren, welche der letzte 
Krieg über die absolute Nothwendigkeit bombenfester Kasematten und weit- 
 

	        

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