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Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_014
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
14
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
Scope:
590 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1873.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1873.
  • Register.

Full text

76 
Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
des Landtags unter dem Vorsitze des Seehandlungsdirectors Günther bestehen 
solle. „Die Ermittlung der Thatsachen — versichert die Botschaft — soll 
mit größter Sorgfalt geschehen, die Beurtheilung der Verhältnisse und Per- 
sonen ernst und unparteiisch sein und der König behält sich vor, von dem 
Commissionsberichte s. Z. der Landesvertretung Mittheilung zu machen.“ 
15. Febr. (Preußen.) Abg.-Haus: stimmt der kgl. Botschaft vom 14. 
zu: Lasker zieht seinen Antrag zurück. 
Lasker ist mit seinem Angriff wider die hochstehenden „Gründer“ und 
wider die Unfähigkeit des gegenwärtigen Handelsministeriums vollkommen 
durchgedrungen. Von vornherein steht fest, daß er eines der beiden in die 
Untersuchungscommission zu wählenden Mitglieder des Abg.-Hauses sein 
wird und er gibt die Gewähr und Zusicherung, daß die Untersuchung eine 
gründliche und unparteiische sein und daß das Resultat der öffentlichen Mei- 
nung nicht werde vorenthalten werden. 
„ (Baden.) Die Regierung verfügt, den Altkatholiken in Constanz 
die Mitbenützung der dortigen Spitalkirche einzuräumen: 
„.. Durch Verfügung vom 16. September 1870 ist bereits ausge- 
sprochen, daß die in dem „Anzeigeblatt" der Erzdiöcese Freiburg vom 
14. September 1870 Nr. 18 verkündigten dogmatischen Constitutionen, dar- 
unter die über die Unfehlbarkeit des Papstes, nach § 15 des Gesetzes vom 
9. October 1860, „die rechtliche Stellung der Kirche und kirchlichen Vereine 
im Staate betr.,“ im Großherzogthum keine rechtliche Geltung in Anspruch 
nehmen können, da sie ohne Genehmigung des Staates verkündigt wurden. 
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Petenten in Folge 
ihrer Erklärung: der katholischen Kirche auch fortan angehören zu wollen, 
ungeachtet der Nichtannahme des Dogma's der Unfehlbarkeit, rechtlich als 
Katholiken anzuerkennen sind und die mit dieser Eigenschaft verbundenen 
Rechte in der Kirche nicht verloren haben. Auch thatsächlich erscheint das 
Gesuch der Petenten begründet, da constatirt ist, daß nahezu die Hälfte aller 
großjährigen männlichen katholischen Einwohner von Constanz das in Frage 
stehende (rechtlich nicht relevante) Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes als 
ein katholisches nicht anerkennen, während sie im Uebrigen erklären, Katho- 
liken zu sein und zu bleiben. Das großh. Bezirksamt wird demnach, um 
auch diesen Katholiken die Befriedigung ihrer gottesdienstlichen Bedürfnisse 
zu ermöglichen, beauftragt, dafür zu sorgen, daß einstweilen denselben der 
Mitgebrauch der Spitalkirche zu ihrem Gottesdienst eingeräumt werde. Zu 
diesem Zweck ist zunächst der Gemeinderath der Stadt Constanz, welcher den 
Spitalfonds nebst der zu demselben gehörigen Spitalkirche zu verwalten hat 
und welcher nach der Anführung der Petenten bereit ist, die Spitalkirche 
denselben und ihren Genossen zum Mitgebrauch für ihren Gottesdienst zu 
überlassen, zu einer entsprechenden Erklärung zu veranlassen. Hierauf sind 
unter Eröffnung gegenwärtiger Verfügung der an der Spitalkirche fungirende 
Pfarrer als Vertreter derjenigen Katholiken, welche das Unfehlbarkeits-Dogma 
nicht ablehnen, und ebenso die Petenten aufzufordern, Vorschläge über die 
Zeiten zu machen, zu welchen jeder Theil die Kirche zum Gottesdienst zu 
benützen habe. Ist eine Einigung zwischen beiden Theilen nicht zu erzielen, 
oder sollte der an der Spitalkirche fungirende Pfarrer in einer angemessenen 
kurzen Frist keine Erklärung abgeben, so hat das Bezirksamt, unter Berück- 
sichtigung aller Verhältnisse und unter thunlicher Schonung der bestehenden 
Einrichtungen, die Zeiten zu bestimmen, zu welchen jeder von beiden Theilen 
die Kirche zum Gottesdienst benützen kann. Ueber den Verlauf der Sache 
und besondere sich etwa ergebende Anstände ist mit thunlicher Beschleunigung 
zu berichten." 
Der Gemeinderath gibt einstimmig seine Zustimmung zur Mitbe- 

	        

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