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Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_014
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
14
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
Scope:
590 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1873.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1873.
  • Register.

Full text

Das deutsche Reich und seine einzelnen Elieder. 93 
sie bisher in den occupirten Gebieten geübt haben. Es versteht sich von selbst, 
daß die Etappenposten gleichzeitig mit der Festung Verdun geräumt werden. 
Art. 4. Frankreich trägt die Unterhaltungskosten der in dem Arrondissement 
Belfort und in den Departements Vogesen, Ardennen, Meurthe-et-Moselle 
und Meuse cantonirten deutschen Truppen bis zum Tage der vollständigen 
Räumung dieser Departements, sowie die Kosten des Unterhalts der in Verdun 
und auf den beiden Etappenposten cantonirten Truppen bis zur gänzlichen 
Räumung dieser letzteren Orte. Die Ziffer der Truppen, welche Verdun 
besetzt halten, soll nicht um mehr als 1000 Mann die Ziffer der Garnison 
übersteigen, welche sich im Augenblick der Unterzeichnung des Vertrages in 
der Festung befindet. Art. 5., Bis zur Räumung von Verdun werden das 
Arrondissement Belfort und die im Art. 3 bezeichneten Arrondissements nach 
ihrer Räumung durch die deutschen Truppen für militärisch neutral erklärt 
und dürfen keine anderen Truppen als die zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung nothwendigen aufnehmen. Frankreich wird auf diesen Gebieten keine 
neuen Befestigungen aufführen und die schon bestehenden nicht vergrößern. 
In den von den deutschen Truppen besetzt gehaltenen Departements und in 
dem Arrondissement Belfort wird auch Se. Majestät der deutsche Kaiser, 
König von Preußen, keine neue Befestigung aufführen lassen. Art. 6. Im 
Falle der Nichteinhaltung der in dieser Convention übernommenen Verbind- 
ichkeiten behält sich Se. Maj. der deutsche Kaiser, König von Preußen, das 
Recht vor, die in derselben bezeichneten Departements und Plätze wieder zu 
besetzen oder nicht zu räumen." 
15. März. (Preußen.) Abg.-Haus: erledigt und genehmigt schließlich 
 
mit großer Mehrheit das zweite der kirchenpolitischen Gesetze, über 
die kirchliche Disciplinargewalt und die Errichtung eines kgl. Gerichts- 
hofes für kirchliche Angelegenheiten. 
„ (Preußen.) Der Erzbischof von Posen erläßt ein Rundschreiben 
an die Geistlichen derjenigen Kreise, in welchen weltliche Schulinspec- 
toren angestellt worden sind: er empfiehlt darin, die Schulkinder zu 
regelmäßigem Privatunterricht in der Religion zu versammeln und 
sich mit den Schullehrern in gutes Einvernehmen zu setzen. Der 
Oberpräsident weist die kgl. Regierungen an, dieser Umgehung des 
Gesetzes entgegen zu treten. 
„ (Baden.) Da sich der (ultramontane) Pfarrer und sein Helfer 
an der Spitalkirche in Constanz weigern, den katholischen Gottesdienst 
neben den Altkatholiken überhaupt zu feiern, so beschließt der Ge- 
meinderath, den bisherigen Gehalt für dieselben einzustellen. 
17.   „ (Preußen.) Durch kgl. Verordnung wird die Institution der 
katholischen Feldpropstei ausgehoben und an Stelle derselben die frühere 
Art der Militärseelsorge wieder eingeführt. 
„ (Preußen.) Abg.-Haus: nimmt den Antrag der Aushebung der 
Kalender= und Zeitungsstempelsteuer ohne Debatte auch in dritter 
Lesung an. 
„ (Coburg-Gotha.) Gemeinsamer Landtag: Demselben wird der 
gemeinschaftliche Etat mit einem Decret mitgetheilt, 
das in Uebereinstimmung mit der vom Staatsminister v. Seebach gehaltenen
	        

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