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Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_020
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
20
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
Scope:
627 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1879.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwicklung des Jahres 1879.
  • Register.

Full text

298 Da deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Dec. 16.) 
nung der Verhältuisse kann nur durch eine Aenderung der Reichsverfassung 
hergestellt werden. Der hauptsächlichste Grund der erwähnten Mißfstände 
liegt darin, daß gegenwärtig die Zeit, in welcher die Bundesstaaten für die 
gesetliche Feststenung ihrer Haushalts-Etats Sorge zu tragen haben, vielfach 
mit der Zeit, deren der Reichetag zur Behandlung des Reichs-Haushalts- 
ECtats bedarf, sich zu nahe cberührt; nach dieser Nichtung hin wird daher die 
Abhilse zu suchen sein. Der Reichs- Haushalts-Etat muß nach Artilel 69 
der Verfassung für jedes Elaksjahr vor Beginn desselben durch ein Gesetz 
sestgestellt werden. In mehreren Bundesstaalen, wie namentlich in Preußen, 
ist die Etals-Periode ebenfalls eine einjährige. Um in der Veranschlagung 
der einzelnen Etatsansätze den gegebenen Verhältnissen möglichst nahe zu 
kommen, macht sich in diesen Slaaten nalurgemäß das Bestlreben gellend, die 
Verhandlungen über den Etat nicht zu frühzeilig. vor dem Beginn der neuen 
Etats-Perivde zum Abschlusse zu bringen. Denjenigen Staaten gegenüber, 
welche ihren Etat jeht jährlich feststellen, wird milhin auf die Vermeidung 
des Zusammentressfens von Reichstags= und Landlags-Sessionen mit Sicherheit 
nur dann gu rechnen sein, wenn das System der einjährigen Etals-Perioden, 
sowohl für das Reich als auch für die betheiligten Bundesstaaten, aufgegeben 
werden wird, und wenn an dessen Stelle zweijährige Elaks-Perioden mit der 
Maßgabe eingeführt werden, daß diese für das Reich einerseils und für die 
Bundesstaaten andererseits nichl in demselben Jahre ihren Aufang zu nehmen 
hälten, Auf diesem Wege ließe sich erreichen, daß in dem Jahre, in aehuen 
der Reichs-Haushalls-Elal festgestelll wird, keine parlamentarische Verhand- 
lung über einen Landes-Hauehalts-Etat ftaktsände und daß wiederum die 
Budgetverhandlungen der Bundesslaaten durch eine concurrireude Reichstags- 
session nicht beeinträchtigt würden. Für diejenigen Bundesstaaten, welche 
schon jetzt, wie Bayern, Königreich Sachsen und Baden, eine zweijährige 
oder, wie Hessen, eine dreijährige oder, wie Sachsen- Coburg= Gotha, eine vier- 
jährige Etats-Periode haben, vder in welchen, wie in Württemberg, der Etat 
mitunter für ein Jahr, mitunter für einen längeren Zeitraum festgestellt 
wird, käme es dann nur darauf an, die erforderlichen Einrichtungen dafür 
zu treffen, daß bei ihnen der Beginn der Etats-Periode nicht in das Jahr 
fällt, in welchem der Reichs-Haushalts-Etat ses,ustelen. ist Um dieses Ziel 
zu erreichen, bedarf es einer Aenderung der Artifel 13, 24, 69, 72 der 
Reich-verfassung in der Weise, wie sie der vorliegende u in Aus- 
sicht nimmt. 
aß die Vorlage des Reichskanglers mit großer Stimmenmehrheit 
angenommen werden würde, war von Mc- nicht zweifelhaft. Einiger- 
maben überraschend aber ist es, daß schließlich doch noch, eine, freilich kleine, 
Minderheit gegen das ganze Geseth alslinkan. uar und daß deese Minderheit 
sich nicht ausschließlich aus den Vertretern der ganz kleinen Staaten zu- 
sammensetzt, daß namentlich das Großherzogthum Hessen sich in dieser Frage 
auf die Seite der Gegner der Neichsregierung gestellt hat. Die Verwunderung 
wird noch gesteigert durch die Thatsache, daß die Motive der hessischen Re- 
gierung in diesem Falle nicht auf dem Gebiete der Bundesstaakspolitik, 
sondern auf dem constitutionellen Gebiete liegen. Hessen hat die Vorlage 
und namenklich den neuen Arlikel 13 — zweijährige ordentliche Berufung 
des Bundesraths und des Reichstags — bekämpft, nicht weil es die Präro- 
gativen des Bundesraths für bedroht erachtet, sondern weil es in der Auf- 
hebung der Verpflichtung den Reichstag in jedem Jahre zu berufen, eine tief- 
greisende Schädigung der parlamentarischen Machtstellung, wie sie dem Reichs- 
tage gebührt, erblickt. Erst in zweiter Linie machte der hessische Vertreter 
die Erwägung geltend, daß die Sessionen des Reichstags, wenn derselbe nur 
alle zwei Jahre berufen würde, eine allzu große Ausdehnung erhielten. 
  
 
	        

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