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Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_020
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
20
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
Scope:
627 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Italien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1879.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. Großbrittannien.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die ottomanische Pforte, die Balkanstaaten und Aegypten.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwicklung des Jahres 1879.
  • Register.

Full text

#alien. (Mai 19 — Juni 10.) 437 
graphen. Artikel 1 enthält zunächst die wichtige juristische Definition: Die 
Unterlassung der Civilehe vor der Vornahme der kirchlichen Trauung stellt 
ein strafbares Vergehen dar, welches nach Maßgabe der folgenden Artikel 
bestraft wird. Außerdem enthält derselbe Artikel 1 noch folgende Zusatz- 
bestimmungen: Die Straffälligkeit dieses Vergehens erlischt, wenn vor er- 
nolgter gerichtlicher Verurtheilung die Civilehe vollzogen wird; ebenso erlischt 
Straffälligkeit durch den Tod des einen der durch die icchliche Tranung 
2 Artikel 2 setzt als Strafe für den die kirchliche Tranung 
volljiehenden, Priester Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten fesl. 
Artikel 3 firie die Strafe für das Brautpgar und die Zeugen auf Gefäng= 
niß bis zu drei Monaten. Im Artikel 5 werden den Unbemittelten die 
Stempelgebühren u. s. w. erlassen. 
Bemerkenswerth ist die große Anzahl der bei der geheimen Abstim- 
mung gegen das Gesetz abgegebenen schwarzen Kugeln: die Zahl der im In- 
nern ihres Herzens clerical dleesinnten Abgeordneten ist sowohl auf der linken 
als auf der rechten Seite des Hauses im allgemeinen sehr viel erheblicher, 
als es nach außen den #nschein hat und man gewöhnlich glaubt oder zu 
glauben sich anstellt. Wie der Vatican über die Civilehe denkt, ist bekannt, 
doch ist es gewiß kein Zufall, daß ein schon am 13. Mär ¾ß d. J. von der 
Concilscongreg ation des Cardinalscollegium gefaßter ealiche beschluß 
über die Civilehe gerade in diesen Tagen aus dem Vatican in die 
lichkeit gelangt. Derselbe lautet in wörtlicher Uebersetzung: „Die I- 
ärcgatton hat entschieden, daß die bürgerliche Eheschließung als ein ueo 
Sivilact zu betrachten und als folcher erlaubt ist, da es sich darum handelt, 
den Ansprüchen des bürgerlichen Gesetzes zu genügen; doch hat sie in den 
Augen der Kirche nicht den geringsten Werih und kann folglich auch kein 
canonisches Ehehinderniß constituiren.“ 
—22. Mai. Kammer: Debatte über die Grundlagen des 
neuen Plans der Regierung für den Ansbau des Staatsbahnsystems. 
Nach dem zwischen Regierung und Commission vereinbarten und vom 
L##s angenommenen Text unterscheidet die Vorlage jetzt nur drei Kategorien. 
ategorie &: ganz auf Staatskosten zu erbauende Eisenbahnen Kategorie B: 
Eisenbahnen, zu deren Kosten der Staat neun Zehntel, die von ihnen be- 
rührten Provinzen aber ein Zehntel beitragen sollen; Kategorie C: zu wel- 
cher der Staat vier Fünftel und die zintersssirten Provinzen ein Fünftel 
der Kosten beisteuern. Zu jeder dieser drei Kategorien gehört natürlich eine 
besondere Tabelle, welche das Register der einzelnen Linien enthält, die in 
die betreffende Kategorie einbegriffen werden sollen. Begreiflicherweise sind 
gerade diese Tabellen für die überwiegende Mehrzahl der Abgeordneten das 
eigentlich, ja das einzig Interessante an der ganzen Vorlage und ist jeder 
Eingelne unch Kräften bestrebt, die seinen Wahlbezirk interessirende Eisen- 
bahn in eine möglichst günstige Kategorie bineinmubringen. Mit dem 22. 
beginnt nun die Discussion über die erste Tabell 
4.— 14. Juni. Kammer: beräth und genehmigt das Gesetz 
betr. Unterstützung der durch die Verlegung der Hauptstadt von 
Turin nach Florenz und dann von Florenz nach Rom insolvent ge- 
wordenen Stadt Florenz nach dem Antrag der Regierung. 
10. Juni. Die Regierung occupirt mit Gewalt das astro- 
nomische Observatorium des Collegium Romanum und läßt den 
 
	        

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