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Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_020
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
20
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
Scope:
627 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Belgien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1879.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. Großbrittannien.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die ottomanische Pforte, die Balkanstaaten und Aegypten.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwicklung des Jahres 1879.
  • Register.

Full text

elgien. (März 28 — April 11.) 465 
hl. Stuhl nicht, wie er früher versprochen hatte, aufzuheben, sondern 
beizubehalten. 
28. März. Die II. Kammer hat das Unterrichtsbudget mit 
57 gegen 49 Stimmen genehmigt, der Senat genehmigt es mit 32 
gegen 24 Stimmen. 
11. April. II. Kammer: die Centralsection derfelben hat den 
Schulgesetzentwurf mit 5 gegen 2 Stimmen gutgeheißen und zur 
Annahme zu empfehlen beschlossen. In der vorangegangenen Be- 
rathung der Einzelsectionen hatten drei (mit 8 gegen 6, mit 10 
gegen 4 und mit 9 gegen 8 Stimmen) der Vorlage zugestimmt und 
drei (mit 12 gegen 8, 9 gegen 8 und 8 gegen 6 Stimmen) dieselbe 
abgelehnt. Für die Staatsschule waren also 49 Deputirte ein- 
getreten und 47 dawider; die übrigen hatten an den Sections- 
berathungen nicht theilgenommen. 
Der im Namen der Central-Section und von der Majorität derselben 
gutgeheißene Bericht umfaßt 73 Folio-Seiten. Herr Olin führt in dem- 
selben in eingehender Weise aus, wie das Elementarschul-Gesehz von 1842, 
das der katholischen Geistlichkeit eine autoritäre Macht über die Volksschule 
einräumte, schon längst, ja gleich nach seiner Einführung vom Lande ver- 
urtheilt worden sei und heute endlich vor dem allgemeinen Veto verschwinden 
müsse. „Belgien wird sich der egung der Ideen anschließen, welche die 
meisten der religiösesten und christlichsten Völker beherrschen. Seit Jahren 
wird die heutige Reform von einer großen Partei erstrebt, die nicht darauf 
verzichten kann, ohne Schmach über sich zu bringen; ein Verzicht käme einem 
Selbstmorde gleich. Der Gesetzentwurf entspricht vielleicht nicht allen An- 
sorderungen der Gegner des Gesetzes von 1842. Aber selbst diese haben be- 
Kriffen, daß ein solches Reformwerk, sofern es für die Dauer dienen soll, 
nicht nur eine Minorität zu befriedigen bestimmt ist und vor Allem die 
Merkmale der Vorsicht und der Mäßigung tragen muß. Sollte das Project 
etwa verworfen werden, so würde dies keineswegs die Streitfrage beseitigen, 
sondern sie nur brennender machen und die Thore weitergehenden und radi- 
caleren Forderungen öffnen. Daß seitens der kirchlichen Parteien der Re- 
gierungsentwurf aufs schärfste und ungerechteste angegriffen und verketzert 
wird, ließ sich erwarten. Von jeher hat der Clerus seine Privilegien als 
Rechte und seine Usurpationen als legitime Errungenschaften mit dem herbsten 
Starrsinn vertheidigt. Mit welchen Hindernissen hatte man nicht in anderen 
Staaten bei Einführung der Civilhekrath zu kämpfen, die in Belgien kraft 
der Constitution besteht? Gälte es heute erst, das Princip der Ehescheidung 
icht im Namen der 
  
gesetlich einzuführen, welch Zetergeschrei würde man nie 
Religion und der socialen Gefahr erheben! Nach und nach gewöhnt sich die 
öffentliche Meinung an jene Kassandra-Rufe und an Prophezeihungen, welche 
durch die Ereignisse noch stets dementirt worden sind. Eben deßhalb werden 
wir Jeder in seinem Sinne mit Ruhe unseren *3m verfolgen und frei und 
  
  
entschlossen ein Gesetz votiren, das uns durch das öfsentliche Interesse geboten 
erscheint. Vor Allem muß das Land sich von folgendem Umstand Rechen- 
schaft geben: Die beabsichtigte Reform tritt in keiner Weise der Freiheit des 
Familienvaters zu nahe, seinem Kinde in öffentlicher Schule religlösen Unter- 
Schulthess, Europ. Geschichtskalender. XX. Bd. 30
	        

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