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Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_020
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
20
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
Scope:
627 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
12. Die ottomanische Pforte, die Balkanstaaten und Aegypten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Ottomanische Pforte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1879.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. Großbrittannien.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die ottomanische Pforte, die Balkanstaaten und Aegypten.
  • 1. Die Ottomanische Pforte.
  • 2. Rumänien.
  • 3. Serbien.
  • 4. Montenegro.
  • 5. Bulgarien.
  • 6. Aegypten.
  • 13. Griechenland.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwicklung des Jahres 1879.
  • Register.

Full text

Die ollomannische Porle. (Juli 20.) 505 
müssen. Die Ratification erfolgte am 3. August 1878, folglich lief der 
Räumungstermin am 3. Mai 1879 ab. Rußland hat aber nachträglich her- 
ausgefunden, daß die drei Monate, die seinen Truppen überdies als Frist 
zum Durchmarsch durch NRumänien bewilligt wurden, sich auch auf die Oc- 
cupation Ostrumeliens und Bulgariens bezögen, und die anderen Maächte 
Baben sich dieser gewaltsamen Auslegung des Berliner Vertrages angeschlossen. 
So kommt es, daß, entgegen dem klaren Wortlaute des Vertrages, d2ch sbente 
eine russische Armee südlich der Donau steht, und es ist sehr zweifelhast, ob 
die Räumung auch am 3. August beendet sein wird. Der Berliner Vertrag 
hat die Grenzen blontencgron, Serbiens, Bulgariens und Ostrumeliens 
ietgeseht und nicht eine einzige dieser Grenzlinien hat bis jeht endgiltige 
Gestalt gewonnen. Zwischen Montenegro und der Türkei ist Streit wegen 
der Irrkhümer, welche sich die Diplomatie zu Schulden kommen ließ, indem 
sie entweder eine unrichtige Karte benüttte oder die Karte nicht genau ansah. 
Serbien liegt im Hader mit den Albauesen wegen des Bezirkes von Wranja, 
mit Bulgarien wegen der Ortschaften zwischen Zajcar und Adlio und der 
Bezirke von Tru und Breznik. Was den ersteren anlangt, so behauptet man 
in Belgrad, die vom Congreß gezogene Grenze gebe dem Fürstenthum keinen 
Schuß wider albanesische Einfälle; man will einfach ein neues Stück Gebiet 
aus dem Leibe der Türkei reißen, und die Mächte, statt dem serbischen #a#der- 
hunger energisch entgegen zu treten, sind schwach geung, die Frage in Er- 
wägung zu ziehen und ihr eigenes Werk zu schädigen. Die Vulengrenne 
zwischen Bulgarien und Osfl-Rumelien ist “ unbeslucemi, als hätte es nie 
einen Verliner Frieden gegeben. Man schweigt diese hochwichtige Angelegen- 
heit todt, weil die Türkei nicht die Kraft hat, die verkragsmäßige Lösung zu 
erzwingen, und weil man sich scheut, die grenzenlose Verwirrung, welche in 
dieser Beziehung herrscht, vor profanen Augen aufzudecken. Sogar die Grenzen 
zwischen Ostrumelien und der Rumpftürkei sind unseres Wissens nicht fest- 
gestellt worden, ebensowenig als im Schoße der ostrumelischen Commission 
die Frage entschieden ward, ob der Gonverneur der antonomen Provinz aus 
eigener Machtvolltommenheit oder nur mit Zustimmung der Commission 
türkische Truppen herbeirusen könne. Die bulgarischen Festungen, deren 
Schleifung der Berliner Verkrag binnen Jahresfrist anordnete, stehen unbe- 
üührt, und russischerseits wird mit schlecht verhüllter Ironie die Parole aus- 
Hegeben, sie würden von selbst den Einflüssen der Witterung erliegen, man 
rauche sie also nicht abzutragen. Auf der Donau, die nach Artikel 52 des 
Berliner Vertrages jenseits des Eisernen Thores kein Kriegsschiff befahren 
darf, schvimmt eine ganze, den Bulgaren von Rußland geschenkte Kriegs- 
flottille. Die Mahomedaner Bulgariens, denen der Berliner Vertrag die- 
selben Rechte und Freiheiten wie den christlichen Einwohnern zusicherte wer- 
den mißhandelt, aus ihrem Besitze uretieben, getödtet — und keine Macht 
nimmt sich der Unglücklichen an. Artikel des Berliner Vertrages hat 
die Gleichberechtigung aller Confessionen in Hhee als den Preis be- 
stimmt, den das Land für die Auerkennung seiner Unabhängigkeit zu ent- 
richten hätte — und die rumänischen Vertretungskörper wehren sich mit 
Händen und Füßen dagegen, diesen Fr is zu zahlen. Beinahe keine einzige 
Bestimmung des Berliner Vertrages ist genau und buchstäblich durchgeführt 
worden, mit Ausnahme jener, welche sich auf die Occupation Bosniens und 
der Herzegowina bezog. Da hat sich Oesterreich allerdings beeilt zuzugreifen. 
20. Juli. Die Pforte hat ihre Commissäre für die neuen 
Verhandlungen über die griechische Grenzerweiterung ernannt, scheint 
aber gar nicht geneigt zu sein, den Griechen irgend welche wefent- 
liche Concessionen zu machen: sie verstärkt ihre Truppen in Epirus 
  
 
	        

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