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Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_022
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
22
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
Scope:
661 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1881.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwicklung des Jahres 1881.
  • Register.
  • Buchempfehlungen.

Full text

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 1—4.) 127 
lands, sondern vielleicht der ganzen Welt, geleistet, auf welche man sich, 
gleichgültig ob das Gesetz angenommen wird oder nicht, noch unzähligemal 
berufen wird. Ich betrachte Das aber als einen höchst verhängnißvollen 
Schritt, und es ist ein merkwürdiges Zusammentreffen, daß wir heute  diese 
Vorlage behandeln, nachdem wir uns gestern mit der Frage beschäftigt, wie 
dem gewaltigen sozialen Kriege ein Ende zu bereiten sei; der Zusammenhang 
zwischen diesen beiden Dingen ist ein so flagranter, daß ich glaube, wenn 
wir in Zukunft verhängnißvollen Ereignissen in Sachen des sozialen Kampfes 
entgegensehen, so hat die Reichsregierung, indem sie sich heute ausdrücklich 
auf den Boden der sozialistischen Theorie gestellt hat, eine große Verant- 
wortlichkeit übernommen. Ich will durchaus nicht über das sozialistische 
Princip als Staatsprincip absprechen; es spielt eine so ungeheure Rolle in 
unserer gegenwärtigen Entwicklung, es ist seit 30 Jahren in so wachsendem 
Maße auf der Tagesordnung, daß es eine vollkommen einseitige Auffassung 
bedeuten würde, wenn der Einzelne sich anmaßen wollte, zu sagen: hier ist 
etwas Unmögliches, Ungerechtfertigtes, das ich in jedem Falle verdammen 
muß. Es hat für mich sogar etwas Verblüffendes, und wenn mich etwas 
in meiner durch langjähriges Nachdenken und Studium gewonnenen Ueber- 
zeugung irre machen könnte, so wäre es gerade Dieß, daß ein Mann, der 
nicht nur die Geschicke Deutschlands, sondern in gewissem Maße auch die- 
jenigen Europas in seiner Hand hält, seit 3—4 Jahren immerhin auf die 
schiefe Ebene gelangt ist, die, zu dem sozialistischen Bekenntnisse führt. Ich 
 sage mir, es muß vielleicht doch ein Zukunftskeim in diesem Gedanken sein, 
wenn ein so bedeutender Repräsentant der europäischen Staatsentwicklung 
sich so unwiderstehlich von ihm angezogen fühlt. Materiell und formell 
steht der heutige Gesetzentwurf auf dem Boden des Sozialismus. Wie nahe 
die gegenwärtige Gesetzgebungstheorie bereits dem Inhalte des Sozialismus 
gerückt ist, wird Ihnen wahrscheinlich nachher Herr Bebel sehr deutlich 
illustriren, der 1870 bei Gelegenheit des Vorschlages, die Unfallversicherungs- 
Gesetzgebung zu verbessern, genau die Grundzüge des heute vorliegenden 
Gesetzes in einer Rede entwickelt hat, und von dem ich nicht weiß, warum 
er nicht vortragender Rath des Volkswirthschaftsraths geworden ist. Heute 
proponirt man: Alles, was als menschlich-sittliche Pflicht der milden, guten 
charitablen Gesinnung empfunden wird, verdient, in die Gesetzgebung aufge- 
nommen zu werden. Als Gegensatz nimmt man an den Staat, welcher sagt 
— ich will es einmal recht gut ausdrücken —: „Ich bin der Nachtwächter; 
ich habe nur für die Ordnung im Staate zu sorgen, das Uebrige wird dem 
eigenen Triebe des Menschen überlassen.“ Ich bekenne ganz offen: ich stehe 
auf dem Standpunkte des alten englischen Nationalökonomen, welcher sagt: 
in der Volkswirthschaft ist sehr viel zu lernen und fehr wenig zu thun. 
Unsere Reichsgesetzgebung steht auf dem Standpunkt: in der Volkswirthschaft 
ist sehr viel zu thun, aber sehr wenig zu lernen. Nun, meine Herren, 
wollen Sie diese Pflichten auf die Gesetzgebung ausdehnen, so frage ich: wo 
ziehen Sie die Grenze? Ich weiß sie nicht zu ziehen, und ich komme dann 
zu der Folgerung, daß der sozialistsche Staat der Herren Bebel und Auer 
ein viel konsequenterer Gedanke ist, als der Staat, in dem man die so- 
zaalistische Gesetzgebung  mit unseren bestehenden Institutionen vereinbaren 
will. B. Marschall (Conserv.) ist entschieden für die Vorlage. Mißrathe 
dieser Reformversuch, dann werden die unzufriedenen Arbeiter, nachdem man 
ihnen so viel von sozialen Reformen gesprochen, unvermeidlich der sozial- 
istischen Agitation verfallen. v. Hertling (ultram.) begrüßt die Vorlage 
als einen Beitrag zur Lösung der sozialen Fragen mit Genugthuung ange- 
sichts der Unzulänglichkeit des Haftpflichtsgesetzes und wünscht eine ergänzende 
Vorlage, besonders nach der Richtung, daß Garantien geschaffen werden, 
  
 
	        

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