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Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_022
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
22
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
Scope:
661 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1881.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwicklung des Jahres 1881.
  • Register.
  • Buchempfehlungen.

Full text

128 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 1—4.) 
damit der verunglückte Arbeiter nicht trotz jeiner anerkannten Rechtsansprüche 
um die Entschädigung komme, wenn er seinem zahlungsunfähigen Arbeit- 
geber gegenüberstehe. Es empfehle sich deßhalb die Bildung solidarisch haft- 
barer Industriegenossenschaften. Oechelhäuser (nat. lib.) tritt für die 
Principien des Haftpflichtgesetzes ein und will eine Erweiterung der Unfall- 
versicherung nur auf dieser Grundlage eintreten lassen. Die Erweiterung 
müsse aber über das hinausgehen, was die Vorlage enthalte. Auf dieser 
Basis würden die Nationalliberalen zu einer Verständigung mitzuwirken 
suchen. Winterer (ultram.) legt den Standpunkt der reichsländischen Ab- 
geordneten dar, welche eine Reichsversicherungsanstalt unbedingt verwerfen, 
aber sonst die Einzelheiten vorbehalten und im Princip dem Entwurfe nicht 
ablehnend gegenüberstehen. Richter-Hagen (Fortschr.) ist gegen die Vor- 
lage als bedenklich und verhängnißvoll, doch für eine Commissionsberathung, 
um den Versuch zu machen, den brauchbaren Kern der Vorlage aus der 
Hülle herauszuschälen. Hierauf folgt die Rede des Reichskanzlers. — 
Stumm legt den Standpunct der Reichspartei dar, und zwar in dem Sinne, 
daß dieselbe mit der Unfallversicherung im Princip einverstanden sei, daß 
jedoch das Reich nicht zu Beiträgen herangezogen werden solle; diese müßten 
vielmehr von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausschließlich getragen werden. 
Lasker (Secess.) verwirft den ganzen sozialistischen Theil der Vorlage, der 
undurchführbare Vorschläge enthalte und erkennt den berechtigten Kern der- 
selben nur so weit an, als dieselbe das Haftpflichtgesetz mit dem Comple- 
ment der Versicherung zu ergänzen bestimmt ist. Der preußische Bevoll- 
mächtigte Lohmann führt aus: eine Ausdehnung des haftpflichtgesetzes  
sei nicht zu empfehlen, weil eine solche für die Arbeitgeber in vielen Fällen 
eine Ungerechtigkeit sein würde. Die staatliche zwangsweise Versicherung sei 
empfehlenswerth, weil nur sie jedem Gelegenheit biete, sich zu versichern. 
Keine Privatlgesellschaft lasse sich zur Aufnahme jeder Versicherung zwingen. 
Die Feststellung der Gefahrenclassen und Prämiensätze sei nicht, wie von 
mehreren Seiten empfohlen worden, durch die Gesetzgebung, sondern als rein 
technische Operation durch die Verwaltungskörper zu bewerkstelligen. Ob 
man diese Institutionen, wie vorgeschlagen worden, in die Bahnen der cor- 
porativen Genossenschaften lenken könne, müsse die Erfahrung lehren. Vor- 
erst bitte er, die gebotene sichere Grundlage anzunehmen. Gneist (nat.-lib.) 
tritt vom Standpuncte der Praxis für den Entwurf ein, dessen Grundzüge 
er acceptirt. Gegen die Versicherung, wie sie die Regierung vorschlage, habe 
er im allgemeinen nichts einzuwenden, die Beitragspflicht sei richtig vertheilt; 
nur würden er und seine Freunde sich schwer mit dem  Character des Reichs- 
monopols befreunden können, das werde der Schwerpunct auch in den Com- 
missionsberathungen sein. Nach seiner Meinung wäre die Privatconcurrenz, 
vom Staat überwacht, recht wohl zulässig. Im Staatssocialismus sehe er 
keine Gefahr. Es sei eine falsche Auffassung der Neuzeit, daß der Staat 
nur den Rechtsschutz der Interessen wahrzunehmen habe. Derselbe habe auch 
den Gemeinsinn und das religiöse Gefühl zu pflegen. Er begrüße es mit 
Freuden, daß Deutschland die Erbschaft Preußens antrete und sich bestrebe, 
den Gegensatz von Reichthum und Armuth auszugleichen, die Ausübung der 
Menschenpflicht zur Aufgabe der Staatsgewalt zu machen. Bebel (Soz.) 
In den Motiven heißt es, das Gesetz verdanke seine Existenz dem Bestreben, 
dem beim Erlaß des  Sozialistengesetzes gegebenen Versprechen gemäß, positive 
Maßregeln zur Bekämpfung der Sozialdemokratie zu schaffen. Das freut 
uns ganz außerordentlich, denn damit ist bewiesen, daß wir eigentlich die 
Urheber des Gesetzes sind; und das wird bei den deutschen Arbeitern durchaus 
keinen ungünstigen Eindruck machen. Wenn Sie im weiteren Verlaufe Ihrer 
Thätigkeit noch weitere ähnliche Entwürfe machen sollten, so wird uns dieß 
  
  
 
	        

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