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Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_024
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
24
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
Scope:
505
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)
  • Title page
  • Contents
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1883.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1883.
  • Index

Full text

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 23.) 81 
Unterstützung meistens so ungenügend, daß sie eine ausreichende Pflege des 
Kranken nicht ermöglicht und den Ruin seines Haushaltes nicht zu ver- 
hindern vermag. Bei vielen Arbeitern ist daher eine ernstliche Krankheit die 
Quelle völliger Erwerbsunfähigkeit oder wenigstens Verarmung für die ganze 
Lebenzeit. Das Gesetz sucht die Krankenversicherung auf einem doppelten 
Wege zu erreichen: durch besondere Kassen und, soweit solche richt bestehen, 
durch subsidiären Eintritt der Gemeinde-Krankenversicherung. Die normalen 
Träger der Versicherung sind die Ortskrankenkassen, neben ihnen stehen gleich- 
berechtigt die Fabriks-, Bau= und Innungs „Krankenkassen. Zweckmäßig führt 
das Gesetz die Organisation des Krankenkassenwesens für nicht zu umfang- 
reiche örtliche Bezirke auf Grundlage gegenseiliger Versicherung der Berufs- 
genossen durch und will die schon — Einrichtungen so ausbilden, 
daß sie allen Anforderungen genügen. Der Gemeinde ist zunächst die Verpflich- 
tung auferlegt, alle versicherungspflichtigen Arbeiter bei Krankheit zu unter- 
stützen oder Ortskrankenkassen zu errichten. Ebenso haben Unternehmer 
größerer Betriebe bei bestimmten Voraussetzungen  die Verbindlichkeit zur 
Organisierung von Betriebs= (Fabriks-) Kassen. Neben diesen Arten von 
Krankenkassen bleibt das Bestehen der vorhandenen Knappschafts-, Bau= und 
Innungs-= Krankenkassen, der freien Arbeiterkassen und sonstiger Hilfskassen 
gesichert. Das Verhältnis zwischen diesen verschiedenen Einrichtungen regelt 
sich einfach dahin, daß alle Versicherungspflichtigen, soweit sie nicht einer 
jener Kassen angehören, Mitglieder einer Orts= oder Betriebskrankenkasse sind. 
Reicht in einem Bezirke die Zahl der Arbeiter zur Bildung einer lebens- 
fähigen Krankenkasse nicht aus, so tritt die subsidiäre Form der Unterstützung 
 durch die Gemeinde ein. — Die Gemeinde gewährt von Beginn der Krankheit 
an freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel, bei Er- 
werbunfähigkeit vom dritten Tage nacht Eintritt der Krankheit an, dreizehn 
Wochen lang für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe des üblichen 
Taglohnes. Letzerer bildet zugleich die Grundlage für Berechnung der auf 
1½ Prozent fixierten Beiträge der Arbeiter. Reichen die Kassenbestände 
nicht aus, so hat die Gemeindekasse rückzahlbare Vorschüsse zu leisten. Uber- 
schüsse sind zur Bildung eines Reservefonds heranzuziehen; die Verwaltung 
ruht in der Hand der Gemeinde, welche sich der Erfüllung ihrer Verpflich- 
tungen auch durch Errichtung von Ortstrankenkassen unterziehen kann. — 
Die Ortskrankenkassen charakterisieren sich als selbständig gegliederte Genossen- 
schaften, welche die in gleichen Berufszweigen beschäftigten Arbeiter vereinigen. 
Die Errichtung soll erfolgen, sobald die zur Lebensfähigkeit der Kasse erfor= 
derliche Anzahl von Berufsgenossen (mindestens fünfzig) vorhanden. Die 
Zugehörigkeit zur Kasse ist die notwendige Folge des Eintrittes in die Be- 
schäftigung im Gewerbezweige. Das Kassenstatut enthält Bestimmungen über 
den Vorstand, Generalversammlung, Rechte der beitragspflichtigen Arbeitgeber, 
die Klassen der Versicherten, Art und Umfang der Unterstützungen, und 
sichert den Beteiligten die Selbstverwaltung. — Den Ortskrankenkassen treten 
die Betriebs= (Fabriks-) Krankenkassen zur Seite; auch hier soll die Errich- 
tung durch die Unternehmer erfolgen, sobald 50 Arbeiter im Betriebe be- 
schäftigt sind. Mehrere Fabrikanten, welche zusammen regelmäßig. mehr als 
100 Arbeiter beschäftigen, können eine gemeine Kasse errichten. Für Betriebe 
mit besonderer Krankheitsgefahr kann auch bei einem Arbeiter-Personale unter 
50 die Errichtung der Kasse angeordnet werden. Fabrikbesitzer welche diesen 
Verpflichtungen nicht nachkommen, haben für jeden Arbeiter bis zu fünf 
Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln in die Gemeinde zu oder 
Ortskrankenkasse zu bezahlen. — Die Organisation ähnlicher Institute, soge- 
nannter Baukrankenkassen, kann von Bauherren bei Eisenbahn-, Kanal, 
Weg-, Strom-, Deich= und Festungesbauten, sobald eine größere zahl von 
Schulthess, Curop. Geschichtskalender. XXIV. Bd. 6 
  
 
	        

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