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Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_025
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
25
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Großbrittannien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Seinem langjährigen Verleger und vertrautem Freunde Herrn Ernst Rohmer widmet diesen fünfundzwanzigsten Jahrgang des Europäischen Geschichtskalenders in Liebe und Hochachtung der Herausgeber.
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1884.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. Großbrittannien.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die Ottomanische Pforte, die Balkanstaaten und Aegypten.
  • 13. Griechenland.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • IV. Anhang. Die deutsche Kolonialpolitik nach den offiziellen Weißbüchern.
  • V. Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1884.
  • Register.

Full text

208 Eroßbrikannien. (Febr. 17—27.) 
17. Februar. Unterhaus: verwirft seinerseits das vorgeschlagene 
Tadelsvotum gegen die Regierung mit 311 gegen 262 Stimmen. 
18. Februar. (Agypten.) General Gordon trifft glücklich in 
Chartum ein und erläßt eine Proklamation, welche den Mahdi als 
den Sultau Kordofans anerkennt, die Erlassung der Hälfte gewisser 
Steuern ankündigt, und anzeigt, daß begüglich des Sklavenvertrags 
keinerlei Einschränkung eintrete. Die Proklamation macht bei der 
arabischen Bevölkerung Charkums einen günstigen Eindruck. 
20. Februar. Der Verband der britischen Handelskammern 
faßt mit Bezug auf das zwischen den englischen Schiffsrhedern und 
Lesseps getrossene Suczkanalübereinkommen nach langer Debatte mit 
großer Stimmenmehrheit eine Nesolution, welche den Vorschlag, daß 
die künftige Verwaltung des Suezkanals 22 französischen Direktoren 
gegen 10 englischen anvertrant werden solle, als höchst unbefriedigend 
bezeichnet und die Anlegung eines zweiten Kanals unter britischer 
Kontrolle fordert. 
22. Februar. Oberhaus: Lord Salisbury regt eine Enquete 
über den alle Begriffe übersteigenden elenden Zustand der Arbeiler- 
wohnungen in London an. Die Regierung geht darauf ein und 
setzt einen Ausschuß für Anstellung einer folchen Enquete ein. 
Unterhaus: Lord Derby erklärt, die Regierung werde ihr 
Möglichstes thun, um den Plan einer Föderation der australischen 
Kolonien zu fördern. 
27. Februar. (Südafrika.) Die Regierung unterzeichnet mit 
der Transvaal-Deputation einen Bertrag, der die Freiheit und Un- 
abhängigkeit des Transvaal im wesentlichen völlig wieder herstellt. 
Die „Südafrikanische NRepublik“ — untler diesem Namen und nicht 
mehr als „Transvaal-Staat" — wird zZufolge dem ersten Abschuitt der 
im englischen und holländischen Terte abgesaßten Urkunde in Zukunft wieder 
in die Reihe der selbständigen Länder eintreten. Die von der Tory-Regie- 
rung im Jahre 1877 verübte gewaltthätige überrennung und Beschlag- 
nahme des Freistaates ist damit rückgängig gemacht. Ein Hauptteil des 
Vertrages ist der genauen Feststellung der Grenzen der Repnblik gewidmet. 
An der ÖOst= und Westgrenze werden beiderseitig Bevollmachtigte zur Siche- 
rung des Gebietsbestandes und zur Anfrechthaltung der Ordnung ernannt. 
Für etwaige Fälle des Anceinandergehens der Ansichten zwischen den Ver- 
tretern Englands und der südafrikanischen Republik ist der Präsident des 
Oranje- Freistaates als Schiedsmann ernannt. Ein englischer „Nesident" 
wird, da die Oberlehensherrlichkeit unumehr gefallen ist, hinfort nicht mehr 
in Pretorin weilen. England wird nur befugt sein, dort, wie in anderen 
Ländern, einen RKonsul anzustellen. Das einzige Recht, welches England sich 
vorbehält, ist dieses: daß Verlräge, welche zwischen der Republik und fremden 
Staaten oder Stämmen abgeschlossen werden, vor Unterzeichuung einzusenden 
und einem Rechte des Einspruchs von seilen Englands unterworjen sind.
	        

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