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Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_025
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
25
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Seinem langjährigen Verleger und vertrautem Freunde Herrn Ernst Rohmer widmet diesen fünfundzwanzigsten Jahrgang des Europäischen Geschichtskalenders in Liebe und Hochachtung der Herausgeber.
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1884.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Anhang. Die deutsche Kolonialpolitik nach den offiziellen Weißbüchern.
  • V. Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1884.
  • Register.

Full text

I. 
Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
1. Januar. (Elsaß-Lothringen.) In Metz tritt mit diesem 
Tage die Verordnung in Kraft, nach welcher die deutsche Sprache 
fortan die amtliche Geschäftssprache auch in der Gemeindeverwal- 
tung ist. 
4. Januar. (Deutsches Reich.) Die neue, dritte, Bear- 
beitung eines Unfall-Versicherungs-Gesetzentwurfs ist in seinen Grund- 
zügen, 52 Punkte mit kurzer Begründmg, von der Regierung fertig 
gestellt und den Bundesregierungen bereits mitgeteilt worden. Der- 
selbe wird nun auch durch die Presse veröffentlicht. Erst im Februar 
soll er dem Bundesrate zugehen. 
Die Veröffentlichung der „Grundzüge" und ihrer Begründung durch 
die Reichsregierung selbst findet allgemeine Anerkennung, da so der öffent- 
lichen Meinung Gelegenheit geboten wird, von vornherein und vor der Fest- 
stellung des Entwurfs selber eine Kritik der Prinzipien desselben und etwaige 
Abänderungswünsche zum Ausdruck zu bringen. Was den Inhalt der Grund- 
züge betrifft, so weicht der neue Gesetzentwurf nur in einigen, allerdings be- 
sonders wichtigen und vielbestrittenen Punkten von dem früheren Entwurfe 
ab, doch macht er die Ankündigung wahr, daß die neue Vorlage auf wesent- 
lich veränderter Grundlage beruhen werde. Hinsichtlich des Umfangs der 
Versicherung und der Entschädigungen, der Bemessung der letzteren, also der 
Höhe des Schadensersatzes u. s. w., werden keine neuen Vorschläge gemacht; 
auch bleibt, wie in dem vorigen Entwurfe, das erste Vierteljahr nach der 
durch Unfalt erfolgten Verletzung von der Entschädigungspflicht befreit. Hier 
liegen allerdings infolge des inzwischen erlassenen Krankenversicherungsgesetzes, 
welches die Fürsorge des Verletzten während des ersten Vierteljahres ander- 
weitig regelt, neue Verhältnisse vor, welche zu der Ausschließung jenes Zeit- 
raumes berechtigen. Unter den Abweichungen der Grundzüge des neuen Ent- 
wurfs von dem früheren ist in erster Reihe hervorzuheben, daß auf den 
Reichszuschuß, welcher nicht nur im Reichstage, sondern auch bei einzelnen 
Bundesregierungen aus Widerspruch gestoßen war, verzichtet worden ist. Die 
durch die Entschädigungen verursachten Kosten sollen ausschließlich durch die 
aus den Unternehmern zu bildenden Berufsgenossenschaften aufgebracht werden. 
Das Reich soll nur durch ein besonders zu bildendes Reichsversicherungs- 
1* 
 
	        

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