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Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

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There is no access restriction for this record.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_025
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
25
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Holland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Seinem langjährigen Verleger und vertrautem Freunde Herrn Ernst Rohmer widmet diesen fünfundzwanzigsten Jahrgang des Europäischen Geschichtskalenders in Liebe und Hochachtung der Herausgeber.
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1884.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. Großbrittannien.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die Ottomanische Pforte, die Balkanstaaten und Aegypten.
  • 13. Griechenland.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • IV. Anhang. Die deutsche Kolonialpolitik nach den offiziellen Weißbüchern.
  • V. Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1884.
  • Register.

Full text

8. Holland. 
28. Februar. Die Transvaal-Deputation nach England trifft 
in Holland ein, wo sie äußerst freundschaftlich aufgenommen wird. 
Ihre Absicht geht namentlich dahin, ein Anlehen für den Bau einer 
Eisenbahn von der porkugiesischen Delaga-Bai bis in ihr Land ab- 
zuschließen, die sie mit dem Meer in Verbindung brächte und von 
den Engländern unabhängiger machen würde. Das Anlehen kommt 
jedoch schließlich nicht zustande. 
1. März. Veröffentlichung des Verichts der Rommission, welche 
beauftragt ist, den Rönig über wünschenswerte Verfassungsverände- 
rungen Vorschläge zu machen. 
Diese Vorschläge sind in der Hauptsache folgende: Die Thronfolge- 
Ordnung soll unverändert bleiben; im Falle einer Regentschaft sollen die 
Minister in dem Regentschaftsrat keinen Sitz haben; Verträge mit answär: 
tigen Mächten, welche Klauseln enthalten, die der Genehmigung der General-= 
staaten bedürfen, sollen dieser Genehmigung in ihrer Gesamtheit unterbreitet 
werden; der Wahlzensus für die zweite Rammer soll bedentend herabgesetzt 
werden; die Zahl der Mitglieder der #weilen Kammer soll endgültig auf 90 
fesigesetzt werden; die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt; die periodische 
Ernenerung der AKammer erstreckt sich auf die ganze Kammer kbisher auf die 
Hälfte); die Eidesleistung oder Versicherung an Eidesstatt soll fakultativ sein, 
nicht nur für die Mitglieder der Generalstaaten, sondern auch in allen an- 
dern, in der Verfassung erwähnten Fällen; das Recht, eine Enquete vorgu- 
nehmen, wird auch für die erste Kammer anerkannt; das Recht, an den 
Kommunalwahlen teilzunehmen, wird nicht auf die männlichen Einwohner 
beschränkt; die Vorschrift, daß Perionalklagen gegen den König, die könig- 
liche Familie und den Staat ausschließlich vor den Hooge Naad (den ersten 
Gerichtshof) gehören, soll aufgehoben werden; weitere Mittel für Kultus- 
zwecke werden nicht mehr bewilligt; der König soll das Recht haben, in den 
im Gesetze vorgesehenen Fällen den Belagerungszustand zu erklären, die Fort- 
dauer desselben muß durch ein Gesenz genehmigt werden; das NReglement über 
die öffentlichen Arbeiten bleibt unveräudert; die Vorschrift, daß die Naturali- 
sation nur durch ein Gesetz erlangt werden kann, wird aufgehoben. 
4. März. II. Kammer: beschließt, daß Holland bei einem 
gewissen niedrigen Stande des Goldvorrats der Niederländischen 
r 
22
	        

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