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Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_025
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
25
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Außerdeutsche Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
10. Schweden und Norwegen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Seinem langjährigen Verleger und vertrautem Freunde Herrn Ernst Rohmer widmet diesen fünfundzwanzigsten Jahrgang des Europäischen Geschichtskalenders in Liebe und Hochachtung der Herausgeber.
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1884.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • 1. Portugal.
  • 2. Spanien.
  • 3. Großbrittannien.
  • 4. Frankreich.
  • 5. Italien.
  • 6. Schweiz.
  • 7. Belgien.
  • 8. Holland.
  • 9. Dänemark.
  • 10. Schweden und Norwegen.
  • 11. Rußland.
  • 12. Die Ottomanische Pforte, die Balkanstaaten und Aegypten.
  • 13. Griechenland.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • IV. Anhang. Die deutsche Kolonialpolitik nach den offiziellen Weißbüchern.
  • V. Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1884.
  • Register.

Full text

Schweden und Norwegen. (Febr. 27.) 355 
schließlich um folgende drei Punkte: a! Hat der König in Sachen des nor- 
wegischen Grundgesetzer ein absolutes Velo, obwohl dieses Geset# mit leiner 
Silbe eines solchen Rechtes erwähnt: b' hat der König ein Veto in Be- 
willigungssachen, obwohl dies im Grundgrsetze ebensowenig erwähnt ist, und 
J) darf er einen Beschluß des Storthings in zwei Teile zerlegen, den einen 
sanktionieren und den andern verwersen! Da die Rönigsmacht sich uun 
seit mehr als zwanzig Jahren geweigert hat, sich den Wahlen zu unterwersen 
— bei der letzten hatte sie von 114 Repräsentanten nur elwa 30 für sich 
wurde das Reichsgericht notwendig. Turch allerlei Kunstgriffe hat nun die 
Negierung diesen Prozeß ein halber Zahr lang in der Schwebe erhalten. 
Wenn in aueländischen Zeitungen aus Christiania oder Stockholm geschrieben 
wird, als ob der KRönig das Urteil des Reichs „gerichte nicht respektieren 
würde, sobald die Verhandlungen nicht mehr in die Länge gesogen werden 
können, muß ich sagen, daß dies offenbar nicht in Ubereinstimmung mit 
dem Hofe geschrieben sein lann. Das norwegische Volk würde sich in dem- 
selben Angenblicke seiner Eides ledig sühlen. Sollie man nach einer 
solchen Natastrophe noch fernerhin eine Vereinigung mit Schweden 
wünschen, dann müßte das. selbstverständlich au andere Bedingungen als 
die des gemeinschaftlichen Königtums sein.“ Dem lrteil des Neichsgerichts 
über die Minister wird allgemein mit banger Sorge entgegengesehen. Eine 
Kalastrophe ist wenigstens nicht unmöglich. Ter zur Zeit tagende Ronvent 
der Nadikalen, an dessen Spitze Sverdrup und Guam stehen, scheint in der 
That bereit, eventuell Konvent zu spielen. Das Volksgefühl nennt ihn denn 
auch nicht ohne Grund „Ober-Storthing“. So ist er auch wohl auf zufassen, 
als höchste Antorität über Staalsgericht und NKammer. Diese Ansicht hat 
eine mächtige Stütze in der Thatsache des Bestehens einer jörmlichen Storthings- 
armee, der im Geheimen organisierlen Schützengilden, deren Stärke nicht genan 
bekannt ist, da man nicht weiß, wie viele Gewehre privat angeschafft worden 
sind. Ein Untergeneral dieser Armee hat die Zahl der in den letzteren Jahren 
jährlich angeschafften Gewehre auf 1000 angegeben. Alles ist weither be- 
rechnet, weither vorbereitet. 
27. Februar. (Norwegen.) Der erste Akt des norwegischen 
Ministerprozesses findet in der Verurteilung des Ministerpräsidenten 
Selmer seinen Abschluß: das Urteil lautet auf Amtsentsetzung und 
eine Geldstrafe von 18.225½ Kronen. Selmer hatte vorher erklärt: 
„Die Grundregel, der ich Zu folgen mich bestrebt, seitdem Se. Mojestät 
mich in seinen Nat berief, war die, nie dem Könige einen Schritt anzuraten, 
wodurch er dem Storthing Hindernisse in der Ausübung seiner Rechte in 
den Weg legte oder die Machtgrenzen des Slorthings überschritte: ihm (dem 
Könige) solches abzuraten, habe ich in all' der Zeit, die ich die Ehre gehabt, 
in dem Nate meines Königs zu sitzen, nicht entsernt nötig gehabt. Anderer- 
seits sah ich es als meine ebenso unbedingte Pflicht an, über die der Königs- 
macht durch das Grundgesehz gewährleisteten Vorrechte Zzu wachen und dem 
Könige die Berücksichtigung von Beschlüssen, die nach sorgfältigster Forschung 
des Staatsrates als Eingriffe in das Gebiet der ausübenden Macht angesehen 
wurden, nicht anzuraten.“ 
Im Odelsthing bringen sofort sämtliche konservative Mit- 
glieder (31) die schriftliche Erklärung ein, daß die den Staatsgewalten 
im Grundgesetze eingeräumle Stellung und zugewiesenen Funktionen 
durch ein Urteil des Reichsgerichts nicht abgesprochen werden könnten. 
23"
	        

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