Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_025
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Volume count:
25
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Seinem langjährigen Verleger und vertrautem Freunde Herrn Ernst Rohmer widmet diesen fünfundzwanzigsten Jahrgang des Europäischen Geschichtskalenders in Liebe und Hochachtung der Herausgeber.
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1884.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Anhang. Die deutsche Kolonialpolitik nach den offiziellen Weißbüchern.
  • V. Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1884.
  • Register.

Full text

56 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 9—12.) 
taktischen Motive zu Grunde, sie solllen vielmehr den Übergang zum gemeinen 
Recht erleichtern. Ein Teil derselben wird jedoch auch vom Plenum abge- 
lehnt, der Rest von Windthorst selbst zurückgezogen. Reichensperger begründet 
die Zustimmung der Minorität des Zentrums zu dem Gesetz und Zorn 
v. Bulach erklärt, er werde mit der Minorität der Elsaß-Lothringer für die 
Verlängerung stimmen. Bei der namentlichen Abstimmung stimmen die Na- 
tionalliberalen, Konservativen und Freikonservativen geschlossen für das Gesetz, 
von den Deutsch- Freisinnigen 25 für, die übrigen gegen, vom Zentrum 39 
für, 53 gegen das Gesetz. Der Däne Lassen enthält sich der Abstimmung. 
9. Mai. (Deutsches Reich.) Bundesrat: beschließt eine Do- 
tation von 135.000 M. für die Cholerakommission, wovon 100,000 M. 
dem Leiter derselben, Geh. Rat Koch, zufallen sollen. Der Reichs- 
tag genehmigt den Beschluß ohne Debatte. 
10. Mai. (Deutsches Reich.) Das Organ des Reichskanzlers, 
die Nordd. Allg. Ztg., veröffentlicht eine ihr „von autorisierter bel- 
gischer Seite“ zugekommene Beleuchtung der Kongofrage. 
Dieselbe gibt zuerst näheren Aufschluß über das von der sog. afrika- 
nischen Gesellschaft mit Frankreich getroffene Abkommen, durch welches Frank- 
reich bei einer allfälligen Abtretung oder einem Verkauf der Besitzungen der 
Gesellschaft ein gewisses Vorrecht zugestanden wird. Dann fährt sie fort: 
„Dank dieser Übereinkunft ist der Friede zwischen Frankreich und der Ge- 
sellschaft gesichert und hat die Republik zugesagt, das Gebiet und die Stationen 
derselben zu respektieren: ebenso die von den Häuptlingen erworbenen Rechte. 
Wenn die Gesellschaft in Zukunft die Wahrnehmung machen sollte, daß es 
ihr nicht gelänge, ihre Schöpfung von den Mächten anerkannt zu sehen, dann 
hat sie jederzeit das Recht, diese letzteren auf Frankreich zu übertragen. Die 
Gesellschaft hat niemals danach gestrebt, den Besitz der gesamten Ufer des 
Kongo zu erlangen; sie hat nur gestrebt, eine räumlich genügende Ausdeh- 
nung sich zu sichern, damit ihr Besitz in wirksamer Weise die Freiheit des 
Handels in dem großen Kongothal gewährleiste. Das Abkommen mit Frank- 
reich verbürgt diese Freiheit, und es wird von den anderen europäischen 
Mächten abhängen, sie ihrerseils ebenfalls dadurch anzuerkennen, daß sie mit 
der Gesellschaft darüber in Unterhandlungen eintreten, oder, was noch besser 
wäre, indem sie mit dem neuen Staatswesen, das von der Gesellschaft bei 
Proklamation einer politischen Verfassung für dasselbe in das Leben gerufen 
werden wird, sich in Einvernehmen setzen.“ Die Anregung dieser  Fragen 
fällt einigermaßen auf und wird zunächst nicht ganz verstanden und gewür- 
digt. Sie hängt eben, wie sich später ergibt, mit den Plänen des Reichs- 
kanzlers zusammen. 
10. Mai. (Baden.) II. Kammer: nimmt das Gesetz betr. 
Erweiterung der Verwaltungsrechtspflege einstimmig an. 
12. Mai. (Deutsches Reich.) Der Reichskanzler erklärt die 
Beschwerden mehrerer Handelskammern gegen den englisch-portugiesi- 
schen Vertrag bez. des Kongo für begründet und teilt denselben mit: 
„Ich habe dieser Auffassung den genannten beiden Regierungen gegen- 
über Auedruck gegeben und dieselben in Kenntnis gesetzt, daß die Regierung 
S. M. des Kaisers nicht in der Lage sein würde, die Anwendbarkeit jener 
Bestimmungen auf die Angehörigen des Reichs zuzugeben. Mit den Regie- 
rungen der an dem Handel mit Afrika zumeist beteiligten Länder sind wir
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.