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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_033
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892.
Editor:
Delbrück, Hans
Volume count:
33
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
Scope:
405 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe XXXIII. Band.

Chapter

Title:
Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1892.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1892.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Niederlande.
  • XII. Dänemark.
  • XIII. Schweden und Norwegen.
  • XIV. Rußland.
  • XV. Türkei und Bulgarien.
  • XVI. Rumänien.
  • XVII. Serbien.
  • XVIII. Griechenland.
  • XIX. Nord-Amerika.
  • XX. Mittel- und Süd-Amerika.
  • XXI. Afrika.
  • XXII. Asien.
  • Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1892.
  • Alphabetisches Register.
  • Druckfehler.
  • Werbung.

Full text

332 Aebersicht der politischen Eutwichelung des Jahres 1892. 
Stimme bei der Verwaltung des Schulwesens eingeräumt sei, so 
sei damit noch keineswegs eine Mitherrschaft in der Schule statuiert, 
und die Einrichtung gewählter Schulvorstände aus den Hausvätern 
solle keinerlei Parteiinteresse dienen, sondern es entspreche der 
innersten Natur der Volksschule, sie der Fürsorge einer solchen 
Instanz innerhalb des bureaukratischen Staatsregimentes anzuver- 
trauen. Eine durchgreifende Besserung der Lage des Lehrerstandes 
sollte dem Entwurf auch aus diesem Kreise Sympathien zuführen. 
Auf das heftigste erhoben sich aber nicht bloß die Linke, sondern 
die gesamten Mittelparteien, auch die freikonservative Partei gegen 
die Vorlage. Sie behaupteten, daß der Lehrerstand damit unter 
eine Doppelherrschaft gebracht werde, die ihn nicht bloß in eine 
unwürdige Abhängigkeit, sondern auch in moralischen Zwiespalt 
bringe. Das Mitaufsichtsrecht der Kirche werde sich zu einer Mit- 
herrschaft entwickeln. Das Recht, die Entziehung des Religions- 
unterrichts zu beantragen, gebe den Lehrer völlig der Willkür des 
Pfarrers preis. Daß die Entscheidung beim Regierungspräsidenten 
stehe, sei ein ganz illusorischer Schutz, denn, wenn dieser einmal 
den Antrag der geistlichen Behörde ablehnen wollte, so würde sofort 
ein großer öffentlicher Skandal provoziert werden, den aus Rück- 
sicht auf einen Lehrer und mit der Gefahr, das Verhältnis von 
Staats= und Kirchenbehörden in der unangenehmsten Weise zu 
stören, kein Präsident werde aufkommen lassen wollen. Der Regie- 
rungspräsident werde also nach einem Ausdruck des Herrn Majunke 
dem katholischen Klerus nichts sein als der Pförtner, der ihm die 
Schulthür behufs Erteilung oder Leitung des Religionsunterrichts 
öffne. Ein Lehrer aber, dem auf diese Weise durch Verfügung 
der Regierung der Religionsunterricht entzogen werde, der sei über- 
haupt verloren. Er werde in der Gemeinde als ein höbchst ver- 
dächtiger Mensch, als ein Abtrünniger oder Ketzer dastehen, und es 
werde dem Pfarrer bald gelingen, ihn gänzlich zu vertreiben. Ganz 
ebenso mit dem Plazet im Examen für die Erteilung des Religions- 
unterrichts: ein Lehrer, dem es versagt wird, ist kaum in der 
Lage, eine Anstellung zu finden. In den meisten Dorfschulen ist 
nur ein Lehrer vorhanden; man kann nicht einen zweiten für den 
Religionsunterricht anstellen. Der Minister hielt dem entgegen, daß
	        

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