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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_035
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zehnter Jahrgang. 1894.
Subtitle:
Der ganzen Reihe 35. Band.
Editor:
Roloff, Gustav
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
35
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1895
Scope:
403 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
os gnternationales Privatrecht. IIl. Buch. 
  
sie von Savigny her gewohnt sind, unzugänglich. Auch sogar auf dem Gebiet der 
so besonders internationalistischen Materien des Wechselrechtes und des Seerechtes gibt 
estz dafür Beispiele. 
Die Erkenntnis der in dieser Richtung 
entstehenden Schwierigkeiten, welche mit 
dem Stichwort Inkommensurabilität 
der Rechtssätze verschiedener Rechtsordnungen hiernnur andeutungsweise bezeichnet 
werden können, mußte eine doppelte Folge haben, nämlich einerseits den notgedrungenen 
Verzicht auf die Anwendung solcher inkommensurabler ausländischer Rechtssätze trotz des an 
und für sich vorhandenen Willens der Rechtsordnung und der Rechtspflegeorgane, dem aus- 
ländischen Recht Respekt und Anwendung zu geben — andererseits die Einsicht, daß in sol- 
chen Fällen internationale Kollisionsnormen nicht zureichen, sondern internationale 
Rechtsvereinheitlichung nötig ist, um Rechtssicherheit im internationalen Verkehr zu 
erzielen. Es hat sich dabei herausgestellt, daß nicht nur im Verhältnis zu Rechtsordnungen 
wesensungleicher Kulturen (chinesisches, mohammedanisches Recht), sondern auch z. B. im 
Verhältnis zwischen den europäischkontinentalen Rechtsspftemen und dem angloamerika-- 
nischen Recht so tiefgehende Inkommensurabilitäten bestehen, daß ihnen weder mit Kolli- 
sionsnormen noch mit Rechtsvereinheitlichung beizukommen ist, daß vielmehr weitgreifende 
Umgestaltungen auf der einen oder der anderen Seite oder auf beiden Seiten der Rechts- 
vereinheitlichung als prius vorausgehen müßten. Der schon erwähnte Gegensatz zwischen 
dem europäischkontinentalen (auch heute noch wesentlich römischen oder richtiger roma- 
nistischen) und dem englischamerikanischen Recht ist der wichtigste Fall dieser Art. Es 
wird nicht zu kühn sein, wenn man hier die Annäherung, Ausgleichung und schließliche 
Lösung der Diskrepanz (teils durch Kollisionsnormen, teils durch Rechtsvereinheitlichung 
oder Rechtsübereinstimmung) von einer Entwickelung erwartet wird, die auf dem europä- 
ischen Kontinent durch das Stichwort Freirechtsbewegung (ich möchte lieber sagen: 
Rechtsbefreiungsbewegung) in England und Amerika durch die Schaffung moderner 
Kodifikationen gekennzeichnet werden mag. 
Um nochmals zusammenzufassen: Für die heutige Wissenschaft des internationalen 
Privatrechts bildet das alte Problem der privatrechtlichen Statutenkollision nur den 
bistorischen Ausgangspunkt zur Erfassung aller jener Probleme, welche sich historisch, 
dogmatisch, rechtspolitisch im internationalen Verhältnis der einzelnen staatlichen Rechts- 
ordnungen zueinander darbieten. 
Damit ist die Wissenschaft des internationalen Privatrechts als ebenbürtige 
Schwester der Völkerrechtswissenschaft charakterisiert, ohne deren Hilfe sie ihre 
höchsten Aufgaben nicht erfüllen kann, während andererseits auch die Bölkerrechtswissen- 
schaft auf die Disziplin des internationalen Privatrechts als ihre unentbehrliche Helferin, 
je länger je mehr angewiesen ist. Die französische Rechtswissenschaft gebraucht demgemäß 
die Bezeichnungen droit international privé und droit international public im Sinne 
vollkommener NRanggleichheit. Die in Deutschland übliche Bezeichnung „Völkerrecht“ 
läßt bei uns eine entsprechende Namengebung nicht aufkommen. 
Inkommensurabilität verschiedener 
Rechtsordnungen. 
  
  
352
	        

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