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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896. (37)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896. (37)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_037
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896.
Editor:
Roloff, Gustav
Volume count:
37
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
Scope:
389 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe XXXVII. Band.

Chapter

Title:
XV. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Bulgarien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1896.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die Österreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Niederlande.
  • XII. Dänemark.
  • XIII. Schweden und Norwegen.
  • XIV. Rußland.
  • XV. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • 1. Die Türkei.
  • 2. Bulgarien.
  • 3. Egypten.
  • XVI. Rumänien.
  • XVII. Serbien.
  • XVIII. Griechenland.
  • XIX. Nord-Amerika.
  • XX. Mittel- und Süd-Amerika.
  • XXI. Australien und Südsee.
  • XXII. Afrika.
  • XXIII. Asien.
  • Übersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1896.
  • Alphabetisches Register.

Full text

280 Hulgarien. (Mai 15.—Juni 2.) 
15. Mai. (Sofia.) Die Vertreter Deutschlands, Osterreich- 
Ungarns, Italiens, Englands, Rußlands, Griechenlands und Bel- 
giens überreichen dem Fürsten in feierlicher Audienz ihre Be- 
glaubigungsschreiben. 
2. Juni. (Sofia.) Das makedonische Zentralkomitee for- 
dert in einem öffentlichen Programm folgende Reformen für Make- 
donien: 
1. Die heutigen Vilajete Salonik, Bitolia, Uesküb werden in ein 
Vilajet Salonik zusammengezogen. — Eine solche Maßregel würde nicht 
im Widerspruch mit türkischen Gewohnheiten in solchen Fällen sein. Sie 
würde sogar im allgemeinen die bis zum letzten Türkenkriege bestandene 
Einteilung wieder erstehen lassen. Die Grenze würde mit den natürlichen 
ethnographischen und Handelsgrenzen Makedoniens zusammenfallen und der 
Auffassung entsprechen, die in der Konstantinopeler Konferenz von 1876 
vorgeherrscht hat, ebenso wie mit dem Sinne des Berliner Friedens. 
2. Für das Vilajet ist auf fünf Jahre ein Wali zu ernennen, der gerecht 
und duldsam ist und der Nationalität der Mehrheit angehört. Die Er- 
nennung von Aleko Prinz Bogoridi oder von Gawril Pascha Kristowitsch, 
die sich beide durch seltene Eigenschaften als hohe türkische Beamte ausge- 
zeichnet haben, würde in dieser Beziehung die Bevölkerung zufriedenstellen. 
3. Der Wali verwaltet das Vilajet unter Beihülfe einer Provinzial-Ver- 
sammlung, deren Mitglieder unmittelbar durch die Bevölkerung gewählt 
werden, wobei die Rechte der Minderheiten streng zu berücksichtigen sind. 
Der Wali hat alle die innere Ordnung betreffenden Fragen zu erledigen. 
4. Die Sicherheit der Person und der Wohnung wird für alle Bürger des 
Vilajets gleichmäßig bestehen. Die Zensur des gedruckten Wortes wird 
abgeschafft. 5. Alle Beamten des Vilajets find der Nationalität zu ent- 
nehmen, die sich an dem Orte des Dienstes in der Mehrheit befindet. Die 
höheren Beamten sind von S. M. dem Sultan auf Vorschlag des Wali 
zu ernennen, die anderen werden unmittelbar durch den Wali ernannt. 
6. Die Sprachen der bedeutendern Nationalitäten des Vilajets find in dem 
amtlichen Verkehr aller Behörden mit der türkischen Sprache gleichberechtigt. 
Die Verwaltungsbehörden haben das Recht, sich irgend einer dieser Sprachen 
zu bedienen. 7. Die Schulangelegenheiten der christlichen Nationalitäten 
bleiben vollkommen den Schulorganisationen dieser Nationalitäten über- 
lassen. 8. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe in 
dem Vilajet besteht eine Vilajet-Gendarmerie, die unter der Bevölkerung 
rekrutiert wird und dem Wali unmittelbar unterstellt ist. Diese Gendarmerie 
gehört mit ihren Offizieren den Nationalitäten des Dienstortes an und soll 
1 Prozent der männlichen Bevölkerung des Ortes nicht überschreiten. Alle 
höheren Offiziere dieser Gendarmerie sind durch S. M. den Sultan, die 
andern durch den Wali unmittelbar zu ernennen. 9. Das Budget und die 
Abgaben in dem Vilajet werden durch die Provinzial-Versammlung fest- 
gesetzt. 25 Prozent der Einkünfte des Vilajets werden in die allgemeine 
Staatskasse abgeführt, der Rest wird für die Bedürfnisse des Vilajets ver- 
wendet. 10. Gleichzeitig mit der Ernennung des Wali wird ein beson- 
derer Ausschuß zusammentreten, in dem das einheimische Element reichlich 
vertreten sein wird, und der, unter dem Vorsitze des Wali, die Einzelheiten 
obiger Maßregeln festsetzen wird. 11. Allen politischen Verbrechern, mögen 
sie verurteilt sein oder nicht, ebenso allen solchen, die im Vilajet geboren,
	        

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