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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_037
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896.
Subtitle:
Der ganzen Reihe XXXVII. Band.
Editor:
Roloff, Gustav
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
37
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
Scope:
389 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XVII. Serbien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 91 
  
*#36. Die Königin Wittwe erhält zu Bestreitung der 
gesammten Kosten ihres Hofhalts ein jährliches Witthum von 
40,000 Thlrn. 
Hiernächst wird derselben, wenn sie einen besondern Haus- 
halt begründet, zur standesmäsigen Meublirung der ihr in 
einem Königlichen Schlosse zu gewährenden Wohnung, so wie. 
zur ersten Einrichtung mit Silber, Porzellan, Tafel= und 
Weißzeug, Küchen= und Hausgeschirre, auch Anschaffung der 
Equipagen, ein Aversionalguantum von 30.000 Thlrn. aus 
der Staatscasse gezahlt. 
§5 37. Der Wittwe des Kronprinzen wird ein jährliches 
Witthum von 25,000 Thalern bei der Staatscasse angewiesen. 
§ 38. Die nachgebornen Prinzen bestimmen das Witthum 
ihrer Gemahlinnen unter Bestätigung des Königs. 
§ 39. Den Gliedern des Königlichen Hauses gebührt, 
ausser ihrer baaren Appanage, freie Wohnung in den König- 
lichen Schlössern, so weit es der Raum gestattet, nach des- 
fallsiger Bestimmung des Königs. 
Diese Wohnungen sind auf Kosten der Civilliste in bau- 
lichem Stande zu erhalten. Rücksichtlich der innern Einrich- 
tung aber und deren Unterhaltung, so wie der Feuerung u. s.w. 
ist an die Civilliste irgend ein Anspruch nicht zu machen. 
§ 40. In den Fällen, wo eine Appanage oder ein 
Witthum an die Staatscasse zurückfällt, — was jedoch, in 
Hinsicht auf die nicht augenblicklich thunliche Auflösung des 
Hausstandes, erst 3 Monate nach eingetretenem Erledigungs- 
falle statt findet — ist den Mitgliedern des hinterlassenen oder S. s. 
erledigten Hofstaates ein in analoger Anwendung der Vor- 
schriften des Staatsdienergesetzes zu bemessender Theil ihres 
baaren Gehaltes, bis zu anderweiter Versorgung in irgend 
einer Anstellung, die ein dem frühern Gehalt entsprechendes 
Einkommen gewährt, oder was das unverehelichte weibliche 
Personal betrifft, bis zur Verheirathung, als Pension zu ge- 
währen. Der Gesammtbetrag dieser Pensionen darf jedoch 
den 4ten Theil der erledigten Appanage nicht übersteigen, und 
es sind nöthigenfalls die ausfallenden Pensionen bis zu diesem 
Betrage antheilig zu kürzen. 
Dabei kommt Dasjenige in Zurechnung, was aus dem 
Privatvermögen des Inhabers der erledigten Appanage als 
Ruhegehalt etwa ausgesetzt worden ist. . 
§41.UmderStaatscassedurchdievotstehendenAni 
ordnungen keine unbestimmte und übergrosse Last aufzuerlegen, 
  
  
  
 
	        

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