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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_041
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechzehnter Jahrgang. 1900.
Editor:
Roloff, Gustav
Volume count:
41
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
385 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe XLI. Band.

Chapter

Title:
XXI. Australien und Südsee.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

170 Braunschweig. 
vorsteher entscheidet darüber, ob nach vorstehenden Bestimmungen das 
Ausbleiben eines Wahlberechtigten entschuldigt ist und läßt, wenn dies 
nicht der Fall, die schriftliche Entscheidung dem Säumigen durch dessen 
Gemeindebehörde zustellen. 
Die Geldstrafen fließen zu Wohlthätigkeitszwecken in die Casse des 
Kreiscommunalverbandes, in welchem der Wahlberechtigte seinen Wohn- 
sitz hat, und werden, wenn nicht binnen 14 Tagen nach ihrer Verfügung 
Zahlung erfolgt, im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Gegen 
die Entscheidung des Wahlvorstehers findet ohne aufschiebende Wirkung 
Beschwerde bei Herzoglichem Staats-Ministerium statt. 
Nerzte, Apotheker ohne Gehilfen und Personen, welche das 65. Lebens- 
jahr vollendet haben, unterliegen obiger Strafbestimmung nicht; ferner 
nicht bezüglich der besonderen Wahlen der Berufsstände die Wahl- 
berechtigten aus dem Amtsgerichtsbezirk Thedinghausen. 
§J 13. Das Wahlgeschäft wird durch einen Wahlvorsteher geleitet, 
der durch zwei von ihm aus den Stimmberechtigten zu wählende Ge- 
hülfen unterstützt wird und für Wahrung der Ordnung im Wahlraume zu 
sorgen hat. 
8 14. Zum Wahlraum werden nur die in die Wählerlisten ein- 
getragenen Wahlberechtigten zugelassen; die Abgabe des Stimmzettels 
ist durch einen Vermerk in der Liste der Wahlberechtigten hinter dem 
Namen des Stimmenden Seitens eines der Gehülfen des Wahlvorstehers, 
oder, wo ein Protokollführer vorhanden, Seitens dieses zu beurkunden. 
Die Richtigkeit der Beurkundungen ist von Demjenigen, welcher sie vor- 
genommen hat, unter der Liste zu bezeugen. 
#*l#iu 15. Hat ein Wahlkörper mehrere Abgeordnete zu wählen, so 
geschieht dies gleichzeitig auf einem Stimmzettel. Gültig sind nur solche 
Stimmzettel, welche die Zahl der zu wählenden Candidaten oder weniger 
enthalten; mehrfach aufgeführte Candidaten werden einmal gezählt. 
16. Die Wahl erfolgt nach voller Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Wird diese in erster Wahl nicht erreicht, so muß die Wahl 
unter den beiden — eintretendenfalls unter den mehreren — Personen, 
welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben, wieder- 
holt werden. Im zweiten Wahlgange entscheidet einfache Stimmen- 
mehrheit und bei gleicher Stimmenzahl das Loos, welches vom Wahl- 
vorsteher, eventuell einem der Gehülfen gezogen wird. 
Sind in einem Wahlgange mehrere Abgeordnete zu wählen (vergl. 
88. 11 und 15 des Gesetzes), so gelten sämmtliche gültige Stimmzettel 
behuf Ermittelung der vollen Mehrheit als abgegebene Stimmen. In 
die Stichwahl kommt nach Maßgabe des Absatzes 1 die doppelte Zahl 
der noch zu wählenden Abgeordneten, eintretendenfalls bei gleicher 
Stimmenzohl der zuletzt in Betracht kommenden Candidaten diese sämmt- 
ich. 
8 17. Der Wahlvorsteher stellt mit den Wahlgehülfen nach Schluß 
der Wahlzeit auf Grund der zu öffnenden Stimmzettel das Wahlergebniß 
fest und verkündet es. Die Wahlberechtigten können diesem Verfahren 
beiwohnen. Ist nach den Vorschriften des F. 16 eine endgültige Wa 
zu Stande gekommen, so fordert der Wahlvorsteher den Gewählten aus,
	        

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