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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901. (42)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901. (42)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_042
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901.
Editor:
Roloff, Gustav
Volume count:
42
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
Scope:
381 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe XLII. Band.

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901. (42)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1901.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die österreichisch-ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Niederlande.
  • XII. Dänemark.
  • XIII. Schweden und Norwegen.
  • XIV. Rußland.
  • XV. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • XVI. Rumänien.
  • XVII. Serbien.
  • XVIII. Griechenland.
  • XIX. Nord-Amerika.
  • XX. Mittel- und Süd-Amerika.
  • XXI. Australien und Südsee.
  • XXII. Afrika.
  • XXIII. Asien.
  • Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1901.
  • Alphabetisches Register.

Full text

46 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 1./14.) 
nicht der Fall. Das Abiturientenexamen ist erst im Dezember 1788 ein- 
geführt worden, und dabei ist keineswegs der Vorbehalt gemacht, daß das 
Bestehen einer Prüfung Vorbedingung zur Zulassung zum Studium ist. 
Wenn also der Allerhöchste Erlaß auch die anderen inzwischen zur Be- 
deutung gelangten Anstalten für gleichberechtigt erklärt, so hebt er damit 
nur die bisherigen Beschränkungen auf, indem er an die alten Traditionen 
wieder anknüpft. Es fragt sich nun zunächst, ob und in welchem Umfange 
für die einzelnen Berufszweige eine Ergänzung der allgemeinen Bildung 
durch Spezialkenntnisse notwendig ist. Diese Frage ist für die Theologen 
bereits beantwortet, indem Lateinisch und Griechisch in demselben Umfang 
wie bisher gefordert werden muß. Auch für die philosophische Fakultät 
werden besondere Vorkenntnisse notwendig sein, denn es ist unzweifelhaft, 
daß Oberrealschüler ohne Kenntnis des Lateinischen und Griechischen nicht 
mit Erfolg sich den klassisch-philologischen Studien werden hingeben können. 
Bezüglich der Mediziner schwebt die Frage noch; was die Juristen an- 
betrifft, so sind die Verhandlungen mit den beteiligten Ressorts eingeleitet. 
Eine weitere Frage ist, in welcher Weise der Nachweis der erforderlichen 
Ergänzungsstudien erbracht werden soll. Es kommen da verschiedene Mög- 
lichkeiten in Betracht. Zunächst wäre eine weitere Ergänzungsprüfung zu 
erwägen. Dann kommt die Einrichtung von Vorkursen auf der Universität 
in Frage; diese sind vielseits empfohlen worden. Bei der weiteren Er- 
wägung hat sich aber herausgestellt, daß ihre Einrichtung mit großen 
Schwierigkeiten verbunden wäre. Es wird sich also empfehlen, nicht in 
weitem Umfange damit zu rechnen. Dasselbe gilt für die Ergänzungs- 
prüfung, so weit sie nicht schlechterdings unentbehrlich ist. Für die Theo- 
logen hat sich, dem Wunsche der kirchlichen Organe entsprechend, die Not- 
wendigkeit gezeigt, eine Ergänzungsprüfung einzuführen; bezüglich der 
philosophischen Fakultät haben wir den Weg eingeschlagen, dem Einzelnen 
zu überlassen, wie er sich die notwendigen Vorkenntnisse erwirbt, wie ich 
in der Kommission näher dargelegt habe; ob dies auch bei den anderen 
Fakultäten geschehen kann, kann ich noch nicht sagen, da dies nicht allein 
von mir abhängt. Ich habe mich gewundert, daß man von der Unterrichts- 
verwaltung verlangt, sie solle alle diese Fragen in der kurzen Zeit seit der 
Veröffentlichung erledigt haben; man muß doch berücksichtigen, daß hier 
eine Reihe von Behörden gehört werden müßte, und daß es sich um eine 
Frage handelt, die das öffentliche Leben in weitem Umfang berührt. Der 
Vorwurf ist daher durchaus unberechtigt. Man weist darauf hin, daß die 
Eltern jetzt in Verlegenheit seien, welchen Schulen sie den Vorzug geben 
sollen. Ich kann nur raten, sich nach den Bestimmungen zu richten, die 
bisher schon in Geltung sind. Ich komme zu Nr. 2 des Erlasses. Der 
Lehrplan des Gymnasiums soll eine Verstärkung im Lateinischen erfahren. 
Es handelt sich dabei nur um wenige Stunden, aber diese Verstärkung 
reicht aus, die Gymnasien in den Stand zu setzen, die Ziele des Unterrichts 
vollständig zu erreichen. Schon vor Jahr und Tag war in Betracht ge- 
zogen, ob nicht eine wesentliche Beschränkung des Lateinischen erfolgen 
müsse. Das humanistische Gymnasium ist gekräftigt aus diesem Konflikt 
hervorgegangen. Auch bei den Realgymnasien soll eine Verstärkung des 
Lateinischen um einige Stunden eintreten. Die übrigen Aenderungen des 
Lehrplanes, besonders die Verstärkung des Englischen, sind nicht von durch- 
greifender Bedeutung. Näheren Aufschluß gibt die dem Hause zugegangene 
Denkschrift. Die in Nr. 3 vorgeschlagenen Verbesserungen des Unterrichts- 
ganges werden zweifellos allgemeine Zustimmung finden, besonders die 
Mahnung non multa, sed multum. Die Durchführung dieses Gesichts- 
punkts wird zu einer Verhütung der Ueberbürdung der Schüler führen, 
 
	        

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