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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902. (43)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902. (43)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_043
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902.
Editor:
Roloff, Gustav
Volume count:
43
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
Scope:
401 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe XLIII. Band.

Chapter

Title:
X. Belgien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtzehnter Jahrgang. 1902. (43)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1902.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die österreichisch-ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Niederlande.
  • XII. Dänemark.
  • XIII. Schweden und Norwegen.
  • XIV. Rußland.
  • XV. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • XVI. Rumänien.
  • XVII. Serbien.
  • XVIII. Griechenland.
  • XIX. Nord-Amerika.
  • XX. Mittel- und Süd-Amerika.
  • XXI. Australien und Südsee.
  • XXII. Afrika.
  • XXIII. Asien.
  • Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1902.
  • Alphabetisches Register.
  • Berichtigung.

Full text

272 Belgien. (März 6.) 
seitigt werden. Ferner hat Großbritannien das wichtige Versprechen ab- 
gegeben, während der Dauer des Vertrags den Zucker seiner Kolonien nicht 
günstiger als den Zucker der Vertragsstaaten zu behandeln. Die britischen 
Kolonien und auswärtigen Besitzungen fallen nicht ohne weiteres unter den 
Vertrag, es ist ihnen vielmehr nur der Beitritt offen gehalten. Indessen 
hat Großbritannien die Verpflichtung übernommen, daß dem Zucker seiner 
Kronkolonien keinerlei Prämien gewährt werden dürfen. In Britisch-Ost- 
indien werden mit dem Inkrafttreten des Vertrags die dort bestehenden 
Prämien-Ausgleichszölle gegenüber den Vertragsstaaten wegfallen. Die 
niederländischen Kolonien fallen gleichfalls nicht unter den Vertrag. Aber 
auch ihrem Zucker dürfen keine Prämien gewährt werden, und derselbe 
darf bei der Einfuhr in den Niederlanden nicht günstiger als der Zucker 
der Vertragsländer behandelt werden. Zucker aus Ländern, die den Ver- 
tragsbedingungen sich nicht unterwerfen, soll zum Ausgleich der Prämien, 
die er im Ursprungsland genießt, oder der Vorteile, die sich aus einem 
dort bestehenden zu hohen Ueberzoll ergeben, mit einem Strafzoll belegt 
oder durch Einfuhrverbot ausgeschlossen werden. Als Termin für das In- 
krafttreten des Vertrages, der auf fünf Jahre fest abgeschlossen wird, für 
die spätere Zeit aber von Jahr zu Jahr kündbar sein soll, ist der 1. Sep- 
tember 1903 festgesetzt. Bleibt die Ratifikation seitens Italiens, Spaniens 
oder Schwedens aus, so soll dies auf das Zustandekommen des Vertrags 
unter den übrigen Staaten keinen Einfluß üben. Die internationalen Ver- 
handlungen über die Abschaffung der Zuckerprämien führen sich bis auf 
die sechziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts zurück. Ein Erfolg des 
neuen Jahrhunderts ist es, daß in seinem Anfang die bisher vergeblichen 
Bemühungen voraussichtlich einen erfolgreichen Abschluß finden werden. 
Die Zuckerprämien haben sich in den europäüschen Staaten vielfach, so auch 
in Deutschland, zunächst gegen oder ohne den Willen des Gesetzgebers ent- 
wickelt. Später sind sie bewußt aufrechterhalten oder auch neu eingeführt 
worden, um der einheimischen Rübenzuckerindustrie den Wettbewerk mit 
den Rübenzuckerindustrien der anderen europäischen Staaten zu erleichtern. 
Die von den Prämienfreunden jetzt vielfach aufgestellte Behauptung, daß 
die Prämien den Zweck hätten, dem Rübenzucker die Konkurrenz mit dem 
Rohrzucker zu ermöglichen, ist historisch nicht richtig; es lag zu einer Be- 
günstigung der Rübenzucker-Industrie gegenüber der Rohrzucker-Industrie 
auch gar kein Anlaß vor, da die erstere sich stets als die leistungsfähigere 
erwiesen hat. Richtig ist nur, daß die Rohrzucker-Industrie unter den 
Prämien des Rübenzuckers gelitten hat, eine Tatsache, die erklärt, warum 
Großbritannien jetzt einen anderen Standpunkt als früher einimmt und 
anstatt, wie früher die Verbilligung des Zuckers durch die Prämien im 
Interesse der britischen Zuckerverbraucher freudig zu begrüßen, nunmehr 
die Beseitigung der Prämien erstrebt. Fast allgemein ist die Auffassung 
gewesen, daß die Prämien keine dauernde Einrichtung sein, sondern nur 
als Abwehrmittel gegenüber den Prämien anderer Länder dienen sollten. 
Dies gilt insbesondere von Deutschland. Das Zuckersteuergesetz von 1896 
sieht die Möglichkeit der Beseitigung der deutschen Prämien ausdrücklich 
für den Fall vor, daß andere Länder ihre Prämien abschaffen. Bei Be- 
ratung dieses Gesetzes hat der Reichstag eine Resolution auf künftige 
Wiederaufhebung der Prämien gefaßt.“ 
6. März. (Brüssel.) Kundgebung für das allgemeine 
Stimmrecht. 
Eine Versammlung, in der mehrere liberale und sozialistische Depu- 
tierte sprechen, sendet ein Telegramm an den König, worin es heißt,
	        

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