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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwanzigster Jahrgang. 1904. (45)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwanzigster Jahrgang. 1904. (45)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_045
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwanzigster Jahrgang. 1904.
Editor:
Roloff, Gustav
Volume count:
45
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe XLV. Band.

Chapter

Title:
V. Großbritannien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwanzigster Jahrgang. 1904. (45)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1904.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die österreichisch-ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Niederlande.
  • XII. Dänemark.
  • XIII. Schweden und Norwegen.
  • XIV. Rußland.
  • XV. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • XVI. Rumänien.
  • XVII. Serbien.
  • XVIII. Griechenland.
  • XIX. Nord-Amerika.
  • XX. Mittel- und Süd-Amerika.
  • XXI. Australien und Südsee.
  • XXII. Afrika.
  • XXIII. Asien.
  • Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1904.
  • Alphabetisches Register.
  • Berichtigung.

Full text

Greßbritannien. (Juni 9.) 225 
dem einzelnen Unterzeichner wie allen insgesamt die Verpflichtung auf- 
erlegt, darauf zu achten, daß diese Grundsätze angewandt werden. (Beifall.) 
Es ist wahr, daß England nicht den ihm zukommenden Anteil an der 
Steigerung des Handels des Kongostaates genossen hat, aber andere Staaten 
sind in ihrer Wohlfahrt sogar mit noch größerer Schnelligkeit gestiegen, 
ohne daß sie bei uns Gefühle kommerzieller Eifersucht erregte, und wo 
unsere Gefühle erregt wurden, geschah das, weil unser Handel durch be- 
sondere Tarife ausgeschlossen worden war. (Beifall.) Zur Beurteilung 
unserer Politik muß man insbesondere zweierlei in Erwägung ziehen: 
Erstens haben wir die spezielle Verantwortlichkeit oder das Recht ihrer 
Intervention in Angelegenheiten des Kongostaates beansprucht. Was die 
Haltung der anderen Mächte betrifft, so bemerke ich, daß die italienische, 
amerikanische und türkische Regierung (Heiterkeit) sämtlich versichert haben, 
daß sie unsere Vorstellungen in ernste Erwägung ziehen (Heiterkeit), aber 
ich fürchte, die übrigen Regierungen hegen die uns ganz unverständliche 
Ansicht, daß ihre materiellen Interessen in dem Kongobecken nicht genügen, 
um eine aktive Teilnahme zu rechtfertigen. Die zweite Erwägung ist die, 
daß die Lage durch den Charakter der letzten Antwort der Kongoregierung 
verändert ist. Letztere versichert uns, daß sie bereit sei, anzuerkennen, daß 
die Anschuldigung Casements einen starken Grund für eine Untersuchung 
bildet und daß sie gewillt ist, die Untersuchung zu fördern. Das ist ein 
befriedigender Beweis dafür, daß unsere Vorstellungen nicht ohne Wirkung 
geblieben sind. Die Schritte, welche die Kongoregierung bisher zur För- 
derung einer Reform der Verwaltung getan hat, entsprächen nicht dem, 
was man erwarten könne. Beispielsweise sei auf die Handelsrechte Eng- 
lands und Europas überhaupt keine Rücksicht genommen worden. „Wir 
sind vollkommen gewillt, mit Zustimmung der Mächte unsere eigene Hand- 
habung bezüglich der Konzessionen in unseren Gebieten dem Haager Tri- 
bunal zu unterbreiten und befinden uns in freundlichem Meinungsaus- 
tausche mit der französischen Regierung, nicht nur zum Zwecke der Rege- 
lung individueller und privater Ansprüche von englischen und französischen 
Firmen, sondern auch zum Zwecke der Erlangung einer befriedigenden Aus- 
legung der Bedeutung der Freihandelsbestimmungen in der Berliner Kongo- 
akte. Wenn wir hiermit Erfolg haben, so hoffe ich, daß der gänzlich un- 
gerechtfertigte Verdacht der Kongoregierung hinsichtlich unseres Appells be- 
seitigt werden wird. Ueber den Charakter und den Umfang der beabsich- 
tigten Untersuchung sind wir noch immer im unklaren. Wenn sich dieselbe 
auf die in dem Bericht des Konsuls Casement enthaltenen Anklagen be- 
schränken, oder wenn die Untersuchungskommission aus Personen zusammen- 
gesetzt sein sollte, die zur Kongoregierung Beziehungen haben, würde man 
zu derselben kein Vertrauen haben können. Die britische Regierung ist 
gewillt, die Namen der Personen und andere Informationen bezüglich der 
Anklagen zu geben, vorausgesetzt, daß hinlängliche Sicherheit dafür vor- 
handen ist, daß auf die Zeugen kein Druck ausgeübt und Vergeltung ver- 
hindert wird und daß die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses 
uns vertrauenswert erscheint. Percy schließt: Der internationale Charakter 
der Assoziation, die dem gegenwärtigen Kongostaat vorhergegangen ist, ist 
lange verschwunden. Jetzt ist der Kongostaat in den Augen unzähliger 
Eingeborener der Mandator Europas und das einzige Muster christlicher 
Moralität. Was steht auf dem Spiel, falls diese Stellung mißbraucht und 
das Vertrauen verraten wird? Es ist dies nicht eine Frage der Existenz 
oder der Souveränität eines Staates, sondern eine Frage des guten Rufes 
Europas und des christlichen Glaubens. In dieser Ueberzeugung haben 
wir ebensowohl an die Regierungen Europas wie an die Verwalter des 
Europäischer Geschichtskalender. XIV. 15 
 
	        

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