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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1916. Erster Teil. (57a)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1916. Erster Teil. (57a)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_057a
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1916. Erster Teil.
Subtitle:
Der ganzen Reihe LVII. Band.
Editor:
Jäckh, Ernst
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
57a
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1921
Scope:
697 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Deutsches Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1916. Erster Teil. (57a)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des ersten Teils.
  • Chronik der wichtigsten politischen Ereignisse des Jahres 1916.
  • Chronik der wichtigsten Kriegsereignisse des Jahres 1916.
  • I. Deutsches Reich.
  • Werbung.

Full text

Deutsches Reich. (Juli 28.) 373 
kanischen Regierung gegenüber grundsätzlich bereit erklärt, die ausschließlich 
zur Pflege von Kranken und Verwundeten dienenden Gegenstände und 
Stoffe, wie sie in der von der spanischen Regierung vorgeschlagenen Liste 
enthalten sind, als unter die Freiliste der Londoner Seekriegsrechtserklärung 
fallend zu behandeln und demzufolge ihre freie Beförderung zur See zu 
gewährleisten. Sie hat weiter erklärt, daß bereits vor dem Kriege die auf 
solche Gegenstände und Stoffe sich beziehenden Bestimmungen des Art. 29 
Nr. 1 der Londoner Erklärung in die deutsche Prisenordnung vom 30. Sept. 
1909 (Reichs--Gesetzbl. 1914 S. 275) unter Ziff. 28 Nr. 1 ausgenommen 
worden sind; auch hat sie von der in der Londoner Erklärung vorgesehenen 
Befugnis, Gegenstände und Stoffe der Krankenpflege im Falle eigenen 
militärischen Bedarfs anzufordern, bisher niemals Gebrauch gemacht. Die 
deutsche Regierung hat aber zugleich hervorgehoben, daß sie eine solche 
Verpflichtung nur unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit übernehmen 
könne und sich daher nicht mehr für gebunden halten würde, wenn England 
die Beförderung der erwähnten Gegenstände und Stoffe von einem neutralen 
Lande nach Deutschland verhindern sollte. Inzwischen ist allgemein bekannt 
geworden, daß die britische Regierung, die nach Mitteilung der spanischen 
und der amerikanischen Regierung ursprünglich die Vorschläge der beiden 
Regierungen angenommen hatte, sich gleichwohl mit ihnen in vollen Wider- 
spruch gesetzt hat. So hat sie selbst dem amerikanischen Roten Kreuz die 
Bersendung von Gegenständen und Stoffen der Krankenpflege an das deutsche 
Rote Kreuz untersagt. Vergeblich hat der frühere Präsident der Vereinigten 
Staaten, Herr Taft, gegen die Haltung der britischen Regierung Protest 
erhoben; nach englischen Meldungen ist auch dieser Protest ablehnend be- 
antwortet worden. Unter diesen Umständen ist Deutschland nicht mehr in 
der Lage, Gegenstände und Stoffe der Krankenpflege, die in den Bereich 
der deutschen Seestreitkräfte gelangen, wie bisher ohne weiteres frei passieren 
zu lassen. Die deutschen Seestreitkräfte werden vielmehr die Weisung er- 
halten, in Zukunft von dem ihnen zustehenden Rechte auf Anforderung der 
in der spanischen Liste aufgeführten Gegenstände und Stoffe im Falle eigenen 
militärischen Bedarfs Gebrauch zu machen. 
28. Juli. Generalfeldmarschall v. Hindenburg übernimmt den 
Oberbefehl über die Nordostfront. 
Amtlich wird dies am 2. Aug. in folgender Form bekannt gegeben: 
„Während der Anwesenheit des Deutschen Kaisers an der Ostfront hat in 
Uebereinstimmung mit Gr. K. u. K. Apostolischen M. eine neue Regelung 
der Befehlsverhältnisse stattgefunden, die der durch die allgemeine 
russische Offensive geschaffenen Lage Rechnung trägt. Unter Generalfeld- 
marschall v. Hindenburg wurden mehrere Heeresgruppen der Verbündeten 
zu einheitlicher Verwendung nach Vereinbarung der beiden Obersten Heeres- 
leitungen zusammengefaßt.“ 
Die Abgrenzung der Befehlsbereiche im Osten wird in der Weise 
durchgeführt, daß dem GFM. v. Hindenburg die ganze Front von der 
Ostsee bis in die Gegend westlich Tarnopol und südl. Brody unterstellt wird, 
während zum Befehlsbereich des Erzherzog-Thronfolgers Karl die (deutsche) 
Armee Bothmer, die Armee Köveß und die Karpathenarmee gehören. 
Den linken südlichen Flügel der Front Hindenburgs bildet die österr.-ung. 
2. Armee Böhm-Ermolli. Weiter nördlich unterstehen Hindenburg die 
Armee des k. u. k. Generalobersten Tersztyansky und das österr.-ung. 
Korps des Generals Fath. 
Die Notwendigkeit der Vereinheitlichung des Oberbefehls an der Ost- 
front war durch die infolge der Brussilowoffensive bei den österr.-ung.
	        

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