Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Riess, Ludwig
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_057b
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1916. Zweiter Teil.
Editor:
Jäckh, Ernst
Volume count:
57b
Place of publication:
München
Publisher:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1921
Scope:
685 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Der ganzen Reihe LVII. Band.

Chapter

Title:
XXVIII. Afrika.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Ueberhangsrecht und Ueberfallsrecht.
  • Ueberschwemmung.
  • Umfriedung.
  • Uneheliche Kinder.
  • Unfruchtbarmachung.
  • Unfug.
  • Ungebühr.
  • Unger.
  • Union.
  • Universalerbfolge.
  • Universalfideikommiß.
  • Universitas iuris et facti.
  • Unterholzner, Karl August Dominikus.
  • Unterlassungsverbrechen.
  • Unterrichtsgesetzgebung.
  • Unterschlagung.
  • Unterstützungswohnsitz. siehe Freizügigkeit.
  • Untersuchungshaft.
  • Untersuchungsrichter.
  • Untreue.
  • Unvordenklichkeit.
  • Unzucht.
  • Urbach, Johannes.
  • Urheberrecht.
  • Urkunden.
  • Urkundenbeweis (Zivilprozess).
  • Urkundenbeweis (Strafverfahren).
  • Urkundenfälschung.
  • Urkundenprozeß.
  • Urliste.
  • Ursprungszeugnisse.
  • Urtheil (ZivilPO).
  • Urtheil (strafproz.).
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Index

Full text

Universitas iuris et facti. 931 
c. 1, 2. — Preuß. Allgem. LR. I. 12 §§ 59 ff., 259 ff., 466 ff. — Oesterr. BGB. §#§ 608 ff., 
702. — Code civil art. 896, 1048 ss. — Sächf. BGB. §8§ 2503 ff., 631 ff. — Mommsen, 
Erbr.-Entw., §§ 443 ff. Schütze. 
Uniwversitas juris et facti. Unter U. überhaupt versteht man ein aus mehreren 
Sachen zusammengesetztes Begriffsganzes, welches nicht aus der Summe der einzelnen 
Bestandtheile besteht, sondern bei einem ordnungsmäßigen Wechsel derselben immer 
noch als dasselbe Ganze fortdauert, also gleichsam ein organisches Wesen ist 
(vgl. besonders 1. 30 § 2 D. de usurp. et usucap. 41, 3 und 1. 76 D. de 
iudicüs 5, 1). Der Begriff der U. hat keine objektive Existenz, sondern nur 
die ihm in dem einzelnen Falle durch das Rechtssubjekt beigelegten relativen 
Funktionen. Wenn nur körperliche Sachen zu einer U. verbunden sind, so spricht 
man von einer universitas facti, rerum oder hominis und scheidet zwischen universitas 
rerum cohaerentium und universitas rerum distantium. Als Beifpiele für die letzteren 
kennt das Römische Recht die universa vestis (Garderobe), supellex, penus, merxz, 
grex, mundus, ornamenta u. a. m. Treten zu den körperlichen Sachen auch un- 
körperliche (Rechte) hinzu, so heißt das Ganze universitas iuris, wie z. B. das ge- 
sammte Vermögen einer Person, die dos, ein peculium. Dieser von den Aelteren 
aufgestellte Gegensatz wird von den Neueren allgemein als bedeutungslos ver- 
worfen. 
Juristisch ist die U. insofern von Bedeutung, als sie Gegenstand einer Ver- 
äußerung, Verpfändung, eines Vermächtnisses und der Universalsuccession (von Todes 
wegen) sein kann, auch kann die U. unter Umständen mit einer dinglichen Uni- 
versalklage gefordert werden, z. B. eine Herde mit einer rei vindicatio. Dagegen 
kann man nach der richtigen Ansicht nicht Eigenthum oder Besitz oder Pfandrecht 
an der U. haben, sondern nur an den einzelnen zu ihr gehörigen Gegenständen, so daß 
auch die durch einen Akt veräußerte U. im Einzelnen tradirt werden muß. Un- 
richtig ist, daß bei jeder U. der Satz gelte: res succedit in locum pretü et pretium 
in locum rei; dieser findet nur eine sehr beschränkte Anwendung bei dem peculium, 
der dos und der hereditas. 
Der Begriff der U. findet sich auch im Deutschen Recht mit der Abweichung 
vom Römischen Recht, daß die U. in einigen Beziehungen zu den Immobilien ge- 
rechnet wird, wie so manche andere Sachen auch. Unter den Partikularrechten 
kennt das Peuß. Allgem. LR. den „Inbegriff“, welcher gebildet wird durch mehrere 
besondere Sachen mit gemeinsamem Namen, und welcher auch alle einzelnen Sachen 
und Rechte eines Menschen umfassen kann (das Vermögen, die Verlassenschaft). 
Wesentlich ist auch hier, daß durch Zutritt oder Abgang einzelner Stücke die Rechte 
und Verbindlichkeiten in Ansehung des Ganzen nicht geändert werden; andererseits 
gehen die besonderen Rechte an einer Sache durch deren Einverleibung in einen In- 
begriff noch nicht unter. Das Preußische Recht geht aber weiter insofern, als es 
die Veräußerung eines solchen Vermögenskomplexes zuläßt mit der Wirkung, daß 
auch die Passiva auf den Erwerber übergehen, wenigstens insoweit, als sie durch die 
Aktiva gedeckt werden. Hiermit steht im Zusammenhang die im Handelsrecht viel 
behandelte Frage, inwiefern ein Handelsgeschäft (eine Firma) als U. auf einen neuen 
Erwerber übergehe, ob nämlich auch die Schulden desselben mit übertragen werden. 
Für den Uebergang der Passiva spricht meines Erachtens besonders der von Dern- 
burg (Lehrbuch des Preußischen Privatrechts, Bd. I. § 60 Anmerk. 9) angeführte 
Grund, daß im modernen Recht das Prinzip enthalten sei, „die faktische Zusammen- 
gehörigkeit gewisser Aktivbestandtheile und zugehöriger Schulden auch als juristisch 
wirkend anzuerkennen.“ 
Auch das Oesterreichische Allgem. BG. kennt den Begriff der Gesammtsache 
mit denselben Wirkungen, wie das Gemeine Recht, aber ohne die Scheidung von 
U. facti und U. juris. Das Französische Recht schließt sich ganz an das Gemeine 
Recht an, ebenso das Sächsische Recht mit der Besonderheit, daß auch mehrere auf 
59 *
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.