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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_058b
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil.
Subtitle:
Der ganzen Reihe LVIII. Band.
Editor:
Stahl, Wilhelm
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
58b
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Scope:
1072 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Großbritannien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Teils.
  • II. Die österreichisch-ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Luxemburg.
  • XII. Niederlande.
  • XIII. Dänemark.
  • XIV. Schweden
  • XV. Norwegen.
  • XVI. Rußland.
  • XVII. Polen.
  • XVIII. Türkei und Ägypten.
  • XIX. Bulgarien.
  • XX. Rumänien.
  • XXI. Serbien.
  • XXII. Montenegro.
  • XXIII. Griechenland.
  • XXIV. Albanien.
  • XXV. Vereinigte Staaten von Nordamerika und Kanada.
  • XXVI. Mittel- und Südamerika.
  • XXVII. Australien.
  • XXVIII. Afrika.
  • XXIX. Asien.
  • Der Friede im Osten.
  • Liste der Verstorbenen des Jahres 1917.
  • Anhang I. Diplomatische Enthüllungen.
  • Anhang II. Nachträge.
  • Alphabetisches Register.
  • Berichtigungen.

Full text

V. 
Großbritannien. 
1. Jan. Die Regierung übernimmt die Aufsicht über die irischen 
Eisenbahnen. 
Die engl. und schott. Linien unterstehen ihr bereits. 
2. Jan. Viscount Cowdray wird zum Vorsitzenden des neu- 
errichteten Luftamtes ernannt. 
4. Jan. Zur Frage der Bewaffnung der Handelsschiffe. 
Die Admiralität gibt bekannt: Die Deutschen geben sich alle Mühe, 
mittels Radiogramme den rein defensiven Charakter der Bewaffnung der 
engl. Handelsschiffe zu verdächtigen. Sie stützen dabei ihre Behauptungen 
auf nicht autorisierte, von Zeit zu Zeit in einigen engl. Blättern erscheinende 
Auslassungen. In dieser Hinsicht wurde die Politik der engl. Regierung 
genau in der folgenden, im Unterhaus am 21. Dez. 1916 durch den Ersten 
Lord der Admiralität abgegebenen Erklärung festgestellt: Die Kgl. Regierung 
kann keinen Unterschied zulassen zwischen den Rechten von unbewaffneten 
Handelsschiffen und nur zur Verteidigung bewaffneten Handelsschiffen. Es 
ist nicht daran zu zweifeln, daß die deutsche Regierung in dem Begriff 
Defensivaktion und Offensivaktion Verwirrung zu schaffen sucht, um die 
Neutralen dazu bringen zu können, die für die Verteidigung bewaffneten 
Handelsschiffe als Kriegsschiffe zu behandeln. Unsere durchaus klare Stel- 
lung ist folgende: Jedes Handelsschiff genießt seit unvordenklicher Zeit das 
Recht, sich gegen den Angriff oder eine Untersuchung durch den Feind zu 
verteidigen, und zwar mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln. Es 
darf jedoch den Feind nicht aufsuchen, um ihn zu bekämpfen, da dies Sache 
der Kriegsschiffe ist. Soviel ich weiß, nehmen alle Neutralen diesen Stand- 
punkt ein, der übrigens auch in den deutschen Prisenverordnungen genau 
so klar umschrieben ist. 
Am 10. wird demgegenüber von deutscher Seite amtlich festgestellt: 
Mit solcher durchsichtigen Dialektik wird kein sachliches Urteil getrübt werden. 
Die seindlichen Handelsschiffe tragen ihre Bewaffnung, um anzugreifen, 
wobei die engl. Marine nach dem Grundsatz handelt, daß der Angriff die 
beste Verteidigung ist. Das ist erwiesen nach den erlassenen Befehlen und 
ihrer tatsächlichen Durchführung, die unsere Handlungsweise bestimmen. 
6. Jan. Außenhandel im Jahre 1916. 
Nach den amtlichen Ausweisen betrug der Wert der Einfuhr 949 Mill. 
Pf. St. (1915: 853, 1914: 696, 1913: 768 Mill. Pfd. St.), der Gesamt- 
ausfuhr 604 Mill. (1915: 483, 1914: 526, 1913: 634 Mill.). Dazu kommt 
der Wert der Einfuhren der Regierung für den Heeresbedarf, den der 
„Economist“ auf 624 Mill. Pf. St. berechnet. Somit stellt sich der gesamte 
Einfuhrüberschuß auf 969 Mill. Pf. St.
	        

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