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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_058b
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil.
Subtitle:
Der ganzen Reihe LVIII. Band.
Editor:
Stahl, Wilhelm
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
58b
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Scope:
1072 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Schweiz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Teils.
  • II. Die österreichisch-ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Luxemburg.
  • XII. Niederlande.
  • XIII. Dänemark.
  • XIV. Schweden
  • XV. Norwegen.
  • XVI. Rußland.
  • XVII. Polen.
  • XVIII. Türkei und Ägypten.
  • XIX. Bulgarien.
  • XX. Rumänien.
  • XXI. Serbien.
  • XXII. Montenegro.
  • XXIII. Griechenland.
  • XXIV. Albanien.
  • XXV. Vereinigte Staaten von Nordamerika und Kanada.
  • XXVI. Mittel- und Südamerika.
  • XXVII. Australien.
  • XXVIII. Afrika.
  • XXIX. Asien.
  • Der Friede im Osten.
  • Liste der Verstorbenen des Jahres 1917.
  • Anhang I. Diplomatische Enthüllungen.
  • Anhang II. Nachträge.
  • Alphabetisches Register.
  • Berichtigungen.

Full text

546 Schweiz. (Februar 9.) 
nach Häfen der Sperrgebiete waren, während einer angemessenen Frist ge- 
schont werden, so sei doch dringend anzuraten, daß sie mit allen verfüg. 
baren Mitteln gewarnt und umgeleitet werden. Neutrale Schiffe, die iu 
Häfen der Sperrgebiete liegen, können mit gleicher Sicherheit die Spert. 
gebiete noch verlassen, wenn sie vor dem 5. Febr. auslaufen und den kürzenen 
Weg in freies Gebiet nehmen. Es konnte der Kaiserl. Regierung nicht enl- 
gehen, daß durch diese in der Denkschrift ausgeführten Maßnahmen ein 
schwerer Eingriff in das der Schweiz als neutralem Staate nach der 
Grundsätzen des Völkerrechts zustehende Recht des friedlichen Handels 
begangen wird. In der Tat bedeutet die Blockade fast aller für die ne- 
nußung durch die Schweiz in Betracht fallenden Häfen einc ernste Ge- 
sährdung unserer Lebensmittel- und Rohstoffversorgung und unseres über- 
seeischen Exportes. Auch wenn durch freundschaftliche Verständigung mit 
der franz. Regierung die Benützung des Hafens von Cette, der außerhalb 
der blockierten Zone liegt, ermöglicht wird, sind die Seetransporte in eine 
Weise eingeschränkt, daß unserer Volkswirtschaft die empfindlichsten Schäd- 
gungen zugefügt werden. Die von der deutschen Reichsregierung verhöngee 
Seesperre folgt auf eine ganze Reihe von Maßnahmen, durch die im Laufe 
des Krieges von beiden kriegführenden Teilen in Widerspruch zu volker- 
rechtlichen und vertraglichen Normen unsere volkswirtschaftliche Bewegungs- 
freiheit bereits eingeengt worden ist und gegen welche wir vergebens undert 
Stimme erhoben haben. Die Sperre ist unter diesen Umständen nur um 
so drückender und folgenschwerer. Der Bundesrat sieht sich daher gezwungen, 
gegen die von der Kaiserl. Regierung angekündigte Blockade und deren 
Durchführung, soweit dadurch nach den gemeingültigen Grundsätzen des 
Völkerrechts Rechte der Neutralen verletzt werden, nachdrücklich Proten 
und Rechtsverwahrung einzulegen und vorab für den Fall, daß die 
tatsächliche Durchführung der Sperre sich als unvollständig erweisen sollt, 
alle Rechte vorzubehalten, wenn durch die von Deutschland und seinen Ver- 
bündeten angewandten Mittel schweiz. Staatsangehörige und schweiz. Ladung 
der Vernichtung preisgegeben werden sollten. Der Bundesrat zweiielt im 
übrigen nicht daran, daß die deutsche Reichsregierung alles tun wird. um 
den für die Sicherheit der schweiz. Staatsangehörigen und für das volls- 
wirtschaftliche Leben der Schweiz aus der Blockade *! ergebenden schwierige 
Folgen nach Möglichkeit vorzubengen. . 
Die „Kölnische Zeitung“ bemerkt dazu: In der Note findet sic 
die Wendung, daß der Bundesrat gegen die von der deutschen Regierunz 
angekündigte „Blockade“ Protest erhebe. Es muß vom deutschen Stond 
punkt aus Wert darauf gelegt werden, festzustellen, daß es sich nicht um eine 
Blockade handelt, sondern um die Festsetzung eines Sperrgebiets. 
Eine gleichlautende Note wird der 5bturgeue Regierung zugestell. 
Am gleichen Tage richtet der Bundesrat an die amerikanische 
Regierung eine Note, in der er seine definitive Stellungnahme 
gegenüber der deutschen Blockadeerklärung darlegt. 
Darin heißt es nach Wiederholung des Inhalts der Note vom 5. Febr.“ 
Der Bundesrat kann auch heute nur auf die am 4. Aug. 1914 abgegebene 
und den Staatsregierungen zur Kenntnis gebrachte Neutralitätserklärung 
verweisen. Bundesversammlung und Bundesrat haben damals den festen 
Willen bekundet, in keiner Weise von den Grundsätzen der Neutralität abzu- 
weichen, die dem Schweizer Volk so teuer ist und so sehr seinen Bestrebungen, 
seiner inneren Einrichtung, seiner Stellung gegenüber den anderen 
Staaten entsprechen und welche die Vertragsmächie vom Jahre 1815 auf
	        

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