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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_058b
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil.
Subtitle:
Der ganzen Reihe LVIII. Band.
Editor:
Stahl, Wilhelm
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
58b
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Scope:
1072 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XII. Niederlande.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Teils.
  • II. Die österreichisch-ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Luxemburg.
  • XII. Niederlande.
  • XIII. Dänemark.
  • XIV. Schweden
  • XV. Norwegen.
  • XVI. Rußland.
  • XVII. Polen.
  • XVIII. Türkei und Ägypten.
  • XIX. Bulgarien.
  • XX. Rumänien.
  • XXI. Serbien.
  • XXII. Montenegro.
  • XXIII. Griechenland.
  • XXIV. Albanien.
  • XXV. Vereinigte Staaten von Nordamerika und Kanada.
  • XXVI. Mittel- und Südamerika.
  • XXVII. Australien.
  • XXVIII. Afrika.
  • XXIX. Asien.
  • Der Friede im Osten.
  • Liste der Verstorbenen des Jahres 1917.
  • Anhang I. Diplomatische Enthüllungen.
  • Anhang II. Nachträge.
  • Alphabetisches Register.
  • Berichtigungen.

Full text

582 Niederlande. (Januar 12.) 
XII. 
Niederlande. 
12. Jan. (Zweite Kammer.) Deutsche Note betr. Wegführung 
von Belgiern. 
In Beantwortung einer schriftlichen Interpellation des Abg. Duys 
(Soz.) wegen der Wegführung von Belgiern nach Deutschland gibt der 
Minister des Aeußern Loudon die Antwort der deutschen Regie- 
rung auf die Note der niederländischen Regierung vom 29. Nov. 1916 
bekannt. In dieser Note wird gesagt, daß die Verfügung des Genera#= 
gouverneurs in Brüssel vom 15. Mai 1916 mit Gefängnisstrafe oder Arbeits- 
zwang diejenigen bedroht, die öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen 
und gleichzeitig ohne genügenden Grund sich weigern, entsprechend ihren 
Fähigkeiten zu arbeiten. Diese Verfügung befinde sich in Uebereinstimmung 
mit Art. 43 des Reglements der vierten Haager Konvention von 1907 be- 
üglich der Gesetze und der Gebräuche des Landkrieges. Nach der Auf- 
satung der deutschen Regierung ist die Verfügung zweifelsohne im Inter- 
esse der öffentlichen Ordnung erlassen worden, um, soweit es möglich ist. 
zu verhindern, daß Personen, die arbeitsfähig sind, der öffentlichen Unter- 
stützung zu Lasten fallen. Die Unterstützung durch die amerik. Relief- 
kommission, eine Einrichtung, die unter den jetzigen Verhältnissen einen 
öffentlichen Charakter hat, wird als öffentliche Unterstützung für Arbeits- 
lose und hierdurch bedürftig Gewordene angesehen. Da die ungünstige Lage 
der belg. Industrie es verhindert, daß die Arbeitslosen in hinreichender 
Weise in Belgien selbst ihren Unterhalt versorgen können, so wurde ihnen 
Arbeit in Deutschland verschafft, mit der sie ihren Lohn verdienen können. 
Eine große Anzahl arbeitet bereits freiwillig. Gegen die Arbeitslosen, die 
diesem Beispiel nicht folgten, war der Zwang auf Grund der Vorschriften 
der Verfügung vom 15. Mai unvermeidlich. Jede Arbeit, zu der die Be- 
völkerung auf Grund der Regeln des Völkerrechtes nicht gezwungen werden 
kann, ist naturgemäß ausgeschlossen worden. Die deutsche Regierung ism 
daher der Auffassung, daß die Wegführung von arbeitslosen Belgiern nach 
Deutschland nicht in Widerspruch zu den völkerrechtlichen Bestimmungen. 
namentlich nicht in Widerspruch zu Art. 52 des oben genannten Reglemem: 
steht. Die Note berührt dann die Zusicherungen des Gouverneurs von 
Antwerpen Barons v. Huehne zugunsten der Belgier, die nach den Nieder- 
landen geflohen waren. Die deutsche Regierung bemerkt, daß der genannte 
General sich mit Dr. Franck, dem Vorsitzenden der Interkommunal-Kommission 
in Antwerpen, in Verbindung gesetzt hat, um mit dieser gemeinsom die 
Befürchtung der Flüchtlinge zu zerstreuen, daß Belgier im dienstfähigen 
Alter in das deutsche Heer einverleibt oder gezwungen würden, in Deutsch- 
land zu arbeiten. Die beiden Herren kamen überein, daß zurückgekehrte 
belgische Flüchtlinge, die sich ruhig betragen und ihr Gewerbe ausüben 
würden, ohne ihren feindlichen Gefühlen Ausdruck zu geben, in keiner Weiie 
belästigt werden sollen. Die Verfügungen entsprechen diesem Abkommen. 
Die deutsche Regierung weist nachdrücklich darauf hin, daß in der Ber- 
öffentlichung des Dr. Franck vom 13. Okt. 1914 ausdrücklich erklärt wird, 
daß lediglich die Bewohner von Antwerpen, Borgerhout und Bergen, die 
feste Löhne genößen, von den deutschen Behörden im Bezirk der Festung zu- 
gelassen werden sollen. Dieses Abkommen bezog sich jedoch keineswegs auf 
 
	        

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