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Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulze_hausgesetze
Title:
Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
Author:
Schulze-Gävernitz, Hermann Johann Friedrich von
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
schulze_hausgesetze_dritter_band
Title:
Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern.
Author:
Schulze-Gävernitz, Hermann Johann Friedrich von
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Hausgesetz
Volume count:
3
Publishing house:
Gustav Fischer (Friedrich Mauke)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Principality of Schwarzburg-Sondershausen.
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Principality of Waldeck-Pyrmont.
Kingdom of Wuerttemberg.
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
Scope:
803 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die zollernschen Hausgesetze. (Preussisches Königshaus und fürstliches Haus Hohenzollern.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Introduction

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
III. Die Kurfürsten von Brandenburg aus dem Hause Zollern bis zur Erwerbung der preussischen Königskrone (1415-1701):
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Erwerbung der Mark Brandenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)
  • Title page
  • Title page
  • Inhalt.
  • Die sächsischen Hausgesetze.
  • Die schwarzburgischen Hausgesetze.
  • Die waldeckischen Hausgesetze.
  • Die württembergischen Hausgesetze.
  • Die zollernschen Hausgesetze. (Preussisches Königshaus und fürstliches Haus Hohenzollern.)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • Allgemeine Literatur.
  • I. Die Grafen von Zollern in Schwaben:
  • II. Die Burggrafen von Nürnberg bis zur Erwerbung der Mark Brandenburg und der Kurwürde im Jahre 1415.
  • III. Die Kurfürsten von Brandenburg aus dem Hause Zollern bis zur Erwerbung der preussischen Königskrone (1415-1701):
  • 1. Erwerbung der Mark Brandenburg.
  • 2. Die Markgrafen von Brandenburg bis zum Hausgesetze des Albrecht Achilles 1473.
  • 3. Die Kurfürsten von Brandenburg von der Achillca 1701 bis zur Feststellung der Hausverfassung durch den Geraischen Vertrag 1603.
  • 4. Die Kurfürsten von Brandenburg von der Errichtung des Geraischen Vertrages 1603 bis zum Erwerbe der Königswürde.
  • IV. Die Könige von Preussen von 1701 bis auf die Gegenwart:
  • V. Gegenwärtige Rechtsverhältnisse des königlichen Hauses:
  • VI. Die deutschen Kaiser aus dem Hause Zollern.
  • Anhang. Die Fürsten von Hohenzollern in Schwaben.
  • Urkunden.

Full text

560 Einleitung. 26 
in nächster Beziehung zum luxemburgischen Hause. Er diente dem König Sigis- 
mund in Ungarn und setzte dessen Wahl zum deutschen Könige mit der gröss- 
ten Anstrengung durch. Sigismund erkannte dies mit aufrichtiger Dankbarkeit 
an und Burggraf Friedrich war der Gegenstand seiner wärmsten Erkenntlichkeit; 
„erat in flagrante gratia Caesaris“ sagen die gleichzeitigen Geschichtsschreiber. 
Die erwünschte Gelegenheit, sich dankbar zu bezeigen, fand Sigismund in der 
Mark Brandenburg, welche ihm durch den Tod des Markgrafen Jobst im J. 
1411 zugefallen war. Die Vertreter der Mannschaft und Städte kamen an sein 
Hoflager nach Ofen, um ihm zu huldigen. Aber die Zustände der Marken waren 
seit hundert Jahren unter den Bayern und Luxemburgern so verwildert, das 
Ansehen der Landesherrschaft so untergraben, dass eine Beibehaltung im un- 
mittelbaren Besitze für den weit entfernten König fast unmöglich erschien. Alle 
Einnahmequellen der Landesherrschaft waren verschleudert und in den Händen 
von Privatbesitzern, die starken Burgen, womit die Anhaltiner einst das Land 
umgürtet hatten, waren an raublustige Ritter verpfändet und Asyle für die 
Landesbeschädiger. Nirgends war der Ritterstand so verwildert wie in den 
Marken. Zahlreiche Dörfer waren niedergebrannt und von ihren Bewohnern ver- 
lassen. Die Städter verschlossen sich ängstlich hinter ihren Mauern, die Bewohner 
des platten Landes wurden durch Raub, Brand und unerschwingliche Schatzung 
genöthigt, nackend und hülflos ihre Stellen zu verlassen. Unter solchen Um- 
ständen konnte Sigismund nicht daran denken, von Ungarn aus die ihm ange- 
fallene Markgrafschaft zu regieren, sondern er musste sich nach einer kräftigen 
Hand umsehen, welche im Lande selbst die Zügel ergreifen konnte. Er be- 
stellte demgemäss den Burggrafen Friedrich VI. von Nürnberg 
zum obersten Hauptmann und Verweser der Mark mit den aus- 
gedehntesten Vollmachten. Allem Anschein nach beabsichtigte der König 
gleich von Anfang an, die Markgrafschaft an Friedrich abzutreten uud ihn zum 
Kurfürsten zu erheben, denn die Landesverwesung wurde nicht nur ihm, sondern 
auch seinen Erben übertragen. Die weniger auffallende Form einer blossen 
Statthalterschaft wurde wahrscheinlich nur fürs erste gewählt, um den damals 
noch lebenden König Wenzel zur Zustimmung zu bewegen, dessen Erbansprüche 
auf die Mark durch eine definitive Verleihung verletzt worden wären. Die könig- 
liche Verschreibung vom 8. Juli 1411 giebt dem Burggrafen volle Macht und 
Gewalt über die ganze Mark und alle dazu gehörigen Herrschaften, Land und 
Leute: „denn es ist unsere wohlerwogene Absicht nichts auszunehmen, dessen 
wir nicht dem Burggrafen volle Gewalt geben, allein ausgenommen die Kur 
eines römischen Königs, die uns vorbehalten bleibt.“ Um den Burggrafen noch 
sicherer zu stellen, verschriel Sigismund demselben und seinen Erben die Summe 
von 150,000 ungarischen Goldgulden '). Aber aus den Urkunden und dem gan- 
  
1) Dem Kaiser, der in doppelter Eigenschaft als deatscher König und Landesherr auftrat, und 
den Agnaten seines Hauses, dem König Wenzel und den beiderseitigen etwaigen männlichen Nach- 
kommen wurde das Wiederkaufsrecht vorbehalten. Das Wiederkaufsgeld, vorher vereinbart, sollte aus 
150 000 Goldgulden bestehen, dasselbe sollte weder ab- noch aufgeschlagen werden, weder zum Nach- 
thoile des Wiederverkäufers durch Anrechnung der Nutzniessung aus der Mark verringert („ohne allerlei 
Abschlagung aller nütze, rente und anders, der oder das er oder seine Erben in der Verwesung der
	        

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