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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulze_hausgesetze
Title:
Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
Author:
Schulze-Gävernitz, Hermann Johann Friedrich von
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
schulze_hausgesetze_erster_band
Title:
Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig.
Author:
Schulze-Gävernitz, Hermann Johann Friedrich von
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Hausgesetz
Volume count:
1
Publishing house:
Friedrich Mauke
Document type:
Volume
Collection:
Duchy of Anhalt.
Grand Duchy of Baden.
Kingdom of Bavaria.
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1862
Scope:
527 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Anhaltischen Hausgesetze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Erbeinigung zwischen denen gesambten Fürsten zu Anhalt, sowohl das Seniorat als anders betreffend, vom 15. April 1635.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 27. 81 
dienst getreten sind, vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. Es ist ihnen hiernach 
für die Daner der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht insbesondere ihr 
Zivildiensteinkommen nicht weiterzuzahlen. Dies gilt auch für die Beamten, die als 
Freiwillige oder Kriegsfreiwillige nach § 98 der Wehrordnung (Beil. zu Nr. 55 
des GVBl. 1904 S. 109) in den Heeresdienst getreten sind, ohne daß sie der Ersatz- 
reserve oder dem Landsturm überwiesen waren (vgl. die Bekanntmachung v. 4. Nov. 1914 — 
FWMVBl. S. 305; Mil. VBl. S. 767, 68). 
2 Von dem Zeitpunkt ab, in welchem diese Beamten die aktive Dienstpflicht beendigt 
hätten, finden auf sie für die weitere Zeit, während welcher sie infolge des Krieges im 
Militärdienste zurückgehalten werden, die Bestimmungen in Ziff. 10 Anwendung. Außerdem 
werden sie von diesem Zeitpunkt ab durch entsprechende Wiederanstellung mit dem ihnen 
gebührenden Bezug-ebenso behandelt werden, als wenn sie mit dem Zeitpunkte der Erfüllung 
ihrer aktiven Dienstpflicht vom Militärdienst entlassen worden wären. Befinden sie sich an 
der Reihe zur etatsmäßigen Anstellung, so soll ihnen — bei sonst gegebener Vor- 
aussetzung — diese Anstellung mit dem entsprechenden Gehalte zuteil werden. 
3 Zu wenig bezahlte Beträge sind nachzuzahlen; Unterstützungen und dergl., die etwa 
als teilweiser Ersatz für den Einzug des Zivildiensteinkommens gewährt wurden, sind auf 
die Nachzahlung anzurechnen. Soweit dagegen in Fällen dieser Art das Zivildienstein- 
kommen über Gebühr weitergezahlt wurde, darf von der Rückforderung abgesehen werden. 
18. Für Staatsbeamte, die als Ersatzreservisten oder Landsturmpflichtige 
in den Kriegsdienst eintreten, gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 bis 16 in vollem 
Umfange. 
L. 
19. Für die Staatsbeamten, die infolge einer Mobilmachung in die Marine zum 
Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Zidilstellung abkömmlich sind, 
freiwillig eintreten, finden vorstehende Bestimmungen mit folgenden Anderungen Anwendung: 
a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der Marine gleich: der Gehalt, 
der Besoldungszuschuß und der Wohnungsgeldzuschuß. 
b) Ist dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweitige Zulage 
aus Marinefonds nicht gewährt, so erhält er aus seiner Zivilbesoldung die für 
den Dienstgrad in der Marine bestimmte Kriegszulage. 
c) Der Zivilbehörde wird von Amts wegen mitgeteilt: die Höhe des Gehalts, des 
Besoldungszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage. Wird 
letztere nicht gezahlt, so wird dies ausdrücklich erwähnt. 
d) Die Mitteilung wird bei den Marineteilen, die einer Stations= oder Garnisons- 
kasse angeschlossen sind, von dem Rechnungsamte des betreffenden Marineteils gemacht.
	        

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