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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

90 3. Abschnitt. Polizei. 
ratsamte und dem Bezirksphysikus auszuweisen und bei Aus- 
übung ihres Gewerbes im Fürstentum alle daselbst geltenden 
Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu befolgen. 
Die Hebammen haben ein Tagebuch zu führen, müssen 
ihre Dienste nach den Vorschriften des gültigen Hebammen- 
lehrbuchs leisten und sich periodisch einer Nachprüfung durch 
den betreffenden Bezirksphysikus unterziehen. Die Aus- 
bildung der Hebammenschülerinnen des Fürstentums findet 
in dem Großherzoglich-Sächsischen Hebammen-Institute zu 
Jena statt. Hebammen, welche auf Kosten oder mit Unter- 
stützung des Staats oder von Gemeinden ausgebildet wurden, 
sind verpflichtet, die Stelle als Orts- oder Bezirkshebamme 
anzunehmen und in derselben mindestens drei Jahre zu ver- 
bleiben oder die erhaltene Unterstützung zurückzuzahlen. 
Damit die erforderliche Anzahl von Hebammen jederzeit 
vorhanden ist, sind für einzelne Orte oder für mehrere zu 
einem Hebammenbezirk vereinigte Gemeinde- und Gutsbezirke 
Orts- oder Bezirkshebammen, auf Vorschlag der beteiligten 
Gemeinde- und Gutsbezirke, durch das Landratsamt anzu- 
stellen. Die erfolgte Anstellung und Vereidigung einer Orts- 
oder Bezirkshebamme ist von dem zuständigen Landratsamte 
öffentlich bekannt zu machen. 
Die Annahme solcher Hebammen erfolgt durch einen 
förmlichen Vertrag, in dem dieselben gegen Zusicherung einer 
den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Besoldung und 
der Gewähr einer Unterstützung für den Fall der Dienst- 
unfähigkeit sowie der unentgeltlichen Beschaffung der er- 
forderlichen Instrumente, Geräte, Bücher und Desinfektions- 
mittel ihrerseits die Verpflichtung übernehmen, die Entbindung 
zahlungsunfähiger Personen ihres Bezirks sowie die erforder- 
liche Pflege derselben und ihrer neugeborenen Kinder während 
der Dauer des Wochenbettes unentgeltlich zu besorgen. Die 
Verträge sind den Landratsämtern zur Bestätigung vorzu- 
legen. 
Die Bezahlung der Hebammen für ihre lliltsleistungen 
bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten überlassen. 
Als Norm für streitige Fälle gelten im Mangel des Zustande- 
kommens einer Vereinbarung die Bestimmungen der Medi- 
zinaltaxe.
	        

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