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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 98 
zirks, führt die spezielle Aufsicht über die Hebammen und 
über alle in dem Bezirke gelegenen, der Medizinalpolizei- 
aufsicht bedürfenden öffentlichen Anstalten als: Apotheken, 
Hospitäler, Friedhöfe, Leichenhäuser, Begräbnisplätze.. Zu 
den besonderen Verpflichtungen des Physikus gehört auch die 
Unterstützung und Überwachung der Veterinärpolizei. Zur 
Handhabung derselben ist allerdings zunächst der Bezirks- 
tierarzt berufen nach Maßgabe der Instruktion vom 27. April 
1853; der Physikus hat aber dem Bezirkstierarzt mit seinem 
Rate beizustehen, auch ist er berechtigt, demselben Aufträge 
zu erteilen. Der Physikus führt, neben dem Bezirkstierarzt, 
die Aufsicht über alle Personen, die sich im Bezirke mit der 
Ausübung der Tierheilkunst beschäftigen; auch hat er zu über- 
wachen und anzuordnen, daß bei bösartigen, andere Tiere oder 
auch Menschen gefährdenden Erkrankungen von Tieren die nöti- 
gen Schutzmaßregeln ergriffen werden. Er hat auf strenge Hand- 
habung der Medizinalpolizeigesetze zu achten und Ordnungs- 
widrigkeiten zur Anzeige zu bringen. Der Physikus hat ferner 
in seinem Bezirke den Geisteskranken, Taubstummen, Blinden, 
Epileptischen, Krüppeln und unheilbaren Siechen sowie den 
von dem Landratsamte untergebrachten Waisenkindern seine 
Aufmerksamkeit zuzuwenden und alle zu seiner Kenntnis ge- 
langenden Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Verwahrung und 
Pflege dieser Personen dem Landratsamte anzuzeigen sowie 
auf Erfordern des letzteren die medizinisch-technische Unter- 
suchung der angezeigten Fälle vorzunehmen und zur Be- 
seitigung der hervorgetretenen Mißstände mitzuwirken. Aus 
seinem Amtssitze darf er sich nicht entfernen, ohne für eine 
angemessene Vertretung gesorgt zu haben. In dem an das 
Ministerium, A. d. IL, zu erstattenden Jahresberichte hat er 
Auskunft über seine Tätigkeit und die gemachten Beobachtungen 
im letztverflossenen Jahre zu erstatten. 
Die Physiker haben gegen eine feste Besoldung die 
sanitäts- und medizinalpolizeilichen Geschäfte ihres Bezirks 
unentgeltlich zu besorgen. Bei amtlichen Verrichtungen außer- 
halb der Flur des Wohnorts erhalten sie die gesetzlichen 
Tagegelder und Transportkostenvergütung. In ihrer Eigen- 
schaft als Gerichtsärzte sind sie nicht öffentliche Beamte, 
sondern gerichtliche Sachverständige, und beziehen als solche
	        

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