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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Baupolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

118 3. Abschnitt. Polizei. 
zugekehrten Umfassungsmauern der Gebäude als Brandmauern 
(Brandgiebel) aufgeführt werden, es sei denn, daß die Grenze 
von einem über 4 m breiten Gewässer gebildet werde, oder 
daß das Nachbargrundstück aus nicht bebauungsfähigem Ge- 
lände besteht oder daß das zu erbauende Gebäude unmittelbar 
an einem Öffentlichen Wege liegt, welcher weniger als 4 m 
Breite hat; in dem letzteren Falle ist aber die dem Wege 
zugewendete Umschließungsmauer massiv oder verblendet auf- 
zuführen. 
Gebäude verschiedener Benutzungsart innerhalb des eigenen 
Grundstücks und zwar Gebäude mit Feuerungsanlagen, Vieh- 
und Futterställe, Scheunen und andere Gebäude, die zur Auf- 
bewahrung von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Gegen- 
ständen in größerer Menge dienen, sind, falls sie näher als 
4 m von einander errichtet oder in einander gebaut werden, in 
der Regel durch schützende Brandmauer oder Gewölbe voll- 
ständig zu trennen. 
8 95. 
6. Besondere Baupolizeivorschriften. 
Die „Neue Bauordnung“ vom 20. April 1894 stellt neben 
den regelmäßig für alle Bauten geltenden Vorschriften auch 
solche auf, welche dann in Betracht kommen, wenn der Bau 
in die Nähe gewisser Anlagen gesetzt werden soll oder wenn 
mit seiner Zweckbestimmung eine erhebliche Feuersgefahr für 
die Nachbarschaft verknüpft ist. 
An Kunststraßen dürfen Gebäude in der Regel nur parallel 
mit der Mittellinie der Straße und bei den vom Staate er- 
haltenen Kunststraßen mindestens 3,50 m vom inneren Graben- 
rande oder im Mangel eines Grabens von der Grenze der 
Straße entfernt errichtet werden, es sei denn, daß durch einen 
Bebauungsplan andere Fluchtlinien festgestellt sind. Diese 
Bestimmung kann durch Ortsgesetz auch auf Vizinalwege aus- 
gedehnt werden. Der Parallelstellung bedarf es nicht, wenn 
das Gebäude in den Städten weiter als 15 m und in den 
Landortschaften weiter als 3 m von der Kunststraße er- 
richtet wird. 
Windmühlen müssen von Wegen mindestens 85 m entfernt 
bleiben. Einer bereits bestehenden Windmühle dürfen sich
	        

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