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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Baupolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Baupolizei. 119 
neue Gebäude-Anlagen nur auf eine Entfernung nähern, welche 
gleich ist der zwölffachen kleineren Abmessung der Höhe oder 
Breite des Wind fangenden Gegenstandes. 
In der Nähe von Eisenbahnen dürfen Gebäude und Ge- 
bäudeteile, die weder aus unverbrennlichen Materialien be- 
stehen, noch durch Rohrputz oder in anderer gleichwirksamer 
Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, nur 
bei Innehaltung einer von der Mitte des nächsten Schienen- 
geleises zu berechnenden Entfernung von mindestens 4 m her- 
gestellt werden. Gebäude oder Gebäudeteile, welche zur 
Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen, müssen, 
wenn sich an denselben in den der Eisenbahn zugekehrten 
Wänden Öffnungen befinden, die nicht durch mindestens 1 cm 
starkes, nach allen Seiten hin festeingemauertes Glas ver- 
schlossen sind, von der Mitte des nächsten Schienengeleises 
mindestens 25 m entfernt bleiben. 
Von Waldungen sind Hochöfen, Ziegeleien, Kalköfen und 
dergleichen Anlagen in der Regel, und wenn durch die Ein- 
richtung der Feuerung selbst nicht besondere Sicherheit ge- 
boten wird, 60 m entfernt zu halten. 
Brauhäuser und Brennereien sind entweder massiv oder 
in einer Entfernung von mindestens 60 m vom nächsten Wohn- 
gebäude zu erbauen. 
Ziegel- und Kalköfen und dergleichen müssen von feuer- 
sicher bedachten Gebäuden und von der Nachbargrenze min- 
destens 8 m, von nicht feuersicher bedachten Gebäuden min- 
destens 16 m entfernt bleiben. Innerhalb der Städte sind 
dergleichen Anlagen überhaupt nicht gestattet. 
8 96. 
7. Strafbestimmungen. 
Für die Einhaltung der allgemeinen baupolizeilicheu Vor- 
schriften wie der im einzelnen Falle von der zuständigen Be- 
hörde getroffenen besonderen Bestimmungen sind sowohl die 
Baueigentümer (Bauherren) als deren Baumeister und Bau- 
handwerker strafrechtlich verantwortlich. Außerdem hat der 
Bauherr zu gewärtigen, daß der vorschriftswidrig aufgeführte 
oder unterlassene Bau, da nötig, zwangsweise auf seine Kosten 
abgeändert, entfernt, bezügl. ausgeführt wird.
	        

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