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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Feuerpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Feuerpolizei. 125 
russische Röhren mit der Kugel zu untersuchen. Vorgefundene 
bauliche Mängel bei neuen und gebrauchten Schornsteinröhren, 
Räucherkammern und Feuerungsanlagen, feuergefährliche An- 
häufungen von brennbaren Stoffen, Asche u. dgl. sowie Zu- 
widerhandlungen gegen die Bestimmungen der „Neuen Bau- 
ordnung“ ($$ 92—95) und gegen die feuerpolizeilichen Ver- 
ordnungen ($$ 100 und 101) haben sie der Ortspolizeibehörde 
sofort anzuzeigen. Diese hat ungesäumt Abhilfe zu schaffen 
und nach Umständen die Bestrafung der Vergehungen herbei- 
zuführen. 
Die Schlotfeger haben ein Dienstbuch (Kontrollbuch) zu 
führen und der Ortspolizeibehörde alljährlich den ordnungs- 
mäßigen Fortgang des Reinigungsgeschäfts und die gehörige 
Aufmerksamkeit auf etwaige feuergefährliche Mängel darzutun. 
Die Behörde kann aber jederzeit das Buch zur Einsicht ein- 
fordern. 
Der Staat bildet die Kehrbezirke, trägt für geeignete Be- 
setzung der Bezirksschornsteinfegerstellen Sorge und setzt 
die Gebühren fest, die für das Kehren und Fegen der Feuer- 
essen in Ermanglung eines Übereinkommens zwischen den 
Beteiligten zu gewähren sind. (G. vom 10. Februar 1873.) 
Bezirksschornsteinfeger können im Falle wiederholter Ver- 
nachlässigung ihres Dienstes und sonstigen unangemessenen 
Verhaltens sowie wegen Dienstunfähigkeit bzw. Verlust der 
Aufsichtsfähigkeit ihrer Funktionen ohne jede Entschädigung 
enthoben werden. 
$ 104. 
4. Ortsfeuerschau (Feuerstättenbesichtigung). 
Behufs Kenntnisnahme vom Zustande der Feuerungs- 
anlagen und zur Herbeiführung der Beseitigung von Mängeln 
finden Visitationen der Feuerstellen statt. Die Ortsvorstände 
haben in dem ersten Viertel jeden Jahres durch einen Ge- 
meindebeamten, unter Zuziehung der Gendarmerie, eines Bau- 
handwerkers und des Schlotfegers, eine Besichtigung sämt- 
licher Feuerstätten des Orts vornehmen zu lassen. Die hierbei 
vorgefundenen Mängel und andere den gesetzlichen Vorschriften 
widerstreitende Befunde sind von dem Gemeindebeamten auf- 
zuzeichnen; die Ortpolizeibehörde hat deren Abstellung zu ver-
	        

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