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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Landeskulturpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Landeskulturpolizei. 145 
Solche Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung der Ver- 
waltungsbehörde und sind nach erfolgter Genehmigung in ihrer 
Wirkung einer endgültigen Entscheidung der Verwaltungs- 
behörde gleichzuachten. Wird aber eine zweckmäßige Aus- 
führung bezüglich Vereinbarung unter den Beteiligten inner- 
halb einer denselben zu bestimmenden angemessenen Frist 
nicht nachgewiesen, so hat die Verwaltungsbehörde ‚nach 
gehöriger Erörterung über die Art und Zeit der Ausführung 
des Baues bezüglich über die Kostenverteilung zu entscheiden. 
Die Eigentümer der durch den Bau zu verbessernden Grund- 
stücke bilden eine Genossenschaft. 
Die Ausführung angeordneter oder genehmigter Wasser- 
schutzbauten geschieht der Regel nach unter Leitung der 
dazu bestimmten Baubeamten und unter Oberaufsicht der Ver- 
waltungsbehörde Die letztere kann die Ausführung ge- 
nehmigter oder angeordneter Wasserschutzbauten im Falle 
der Saumseligkeit oder Widersetzlichkeit der dazu Ver- 
pflichteten auf deren Kosten unmittelbar veranlassen. 
Zur Ausführung von Wasserschutzbauten jeder Art ist 
Zwangsenteignung vom Grundeigentum (s. $ 24) zulässig. 
$ 126. 
9. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. 
Die Landratsämter haben die beim Gebrauch der Flüsse 
und Bäche zwischen den Interessenten entstehenden Streitig- 
keiten, soweit solche nicht wohlerworbene Rechte betreffen 
und deshalb vor die Justizbehörden gehören, nötigenfalls unter 
Zuziehung von Sachverständigen zu entscheiden. Gegen die 
Entscheidungen und sonstigen Verfügungen der Landrats- 
ämter ist Rekurs an die vorgesetzte Stelle zulässig. Hingegen 
findet gegen eine von der zuständigen Behörde auf Grund des 
G. vom 7. Februar 1868, betreffend die Benutzung des 
Wassers und den Schutz gegen dasselbe, erteilte Erlaubnis die 
Betretung des Rechtswegs überhaupt nicht statt. Es bleibt 
den Dritten, welche durch solche Erlaubnis in ihren Privat- 
rechten verletzt zu sein glauben, jedoch die Verfolgung 
etwaiger Ansprüche auf Entschädigung auch im Rechtswege 
gegen diejenigen vorbehalten, zu deren Gunsten die Erlaubnis 
erteilt worden ist. Alle von der Verwaltungsbehörde in bezug 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 10
	        

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