Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Fischereipolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

156 3. Abschnitt. Polizei. 
und zu unterhalten. Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen 
oder anderen Anlagen in natürlichen Gewässern, durch welche 
der Zug der Wanderfische versperrt oder erheblich beeinträchtigt 
wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen zu 
dulden, wenn die Anlage im öffentlichen Interesse beabsichtigt 
wird oder einzelne Personen oder Genossenschaften, welche in 
dem oberen oder unteren Teile des Gewässers fischereiberechtigt 
sind, die Anlage auszuführen beabsichtigen und der von ihnen 
vorgelegte Bauplan von dem Landratsamte nach vorgängiger 
Anhörung der Stauberechtigten genehmigt ist. \erden durch 
eine solche Anlage nutzbare Stauberechtigungen beeinträchtigt, 
so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Ent- 
schädigung zu gewähren. Dagegen wird für den etwaigen durch 
Anlegung eines Fischpasses veranlaßten Minderwert der Fischerei 
keine Entschädigung geleistet. Uber das Bedürfnis zur Her- 
stellung von Fischpässen, über die Art der erforderlichen Ein- 
richtungen und über ihre Benutzung entscheidet das Land- 
ratsamt. 
Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines ge- 
nehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszuführenden 
Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den 
Eigentümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der 
Anlage zu gewährende Entschädigung abgetreten werden. 
8 197. 
IV. Regelung des Verhältnisses der Fischerei zu anderen 
Interessen. 
1. Verhältnis zur Industrie und Landwirtschaft. 
Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirtschaftlichen 
oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit 
und in solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen 
zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte geschädigt 
werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirt- 
schaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten 
solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es 
die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber 
der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben 
werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.