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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Fischereipolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

153 3. Abschnitt. Polizei. 
berechtigten das Erlegen der gedachten Tiere mit Anwen- 
dung von Schießgewehren auf Zeit zu gestatten. (G. vom 
20. Oktober 1880.) 
$ 139. 
38. Verhältnis zu anderen Fischereiberechtigten. 
In nicht geschlossenen Gewässern kann gegen vollständige 
Entschädigung der Berechtigten eine weitere als die in den 
gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich angeführte Beschrän- 
kung bzw. gänzliche Aufhebung solcher Berechtigungen er- 
folgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fang- 
mittel oder ständiger Fischereivorrichtungen (Wehre, Selbst- 
fänge, feststehender Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.) ge- 
richtet sind. Eine solche weitere Beschränkung oder Auf- 
hebung kann nicht nur vom Staate im Öffentlichen Interesse, 
sondern auch von einzelnen Fischereiberechtigten und von 
Fischereigenossenschaften in dem oberen und unteren Teile 
der Gewässer dann beansprucht werden, wenn von denselben 
nachgewiesen wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und 
Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist und 
einem wirtschaftlichen Betriebe der Fischerei in den be- 
treffenden Gewässern entgegensteht. Die Entschädigung ist 
von demjenigen zu leisten, der die Beschränkung oder Auf- 
hebung der Berechtigung beansprucht. 
$ 140. 
vV. Fischkarten, Fischereiberechtigungsscheine. 
Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigten 
oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung hinaus be- 
treiben will, muß mit einem vorschriftsmäßigen Erlaubnis- 
schein (Fischkarte) versehen sein, welchen er bei der Aus- 
übung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu 
führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals und der 
Polizeibeamten vorzuzeigen hat. Zur Ausstellung einer Fisch- 
karte sind nur der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter 
innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt. Die Fisch- 
karte muß auf die Person, auf bestimmt bezeichnete Gewässer 
und auf bestimmte Zeit, welche aber die Dauer von drei 
Jahren nicht überschreiten darf, lauten. Fischkarten be-
	        

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