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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Das Grundgesetz. Der Landtag. 7 
und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug verschafit. 
Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen 
tritt der Vorzug des Mannesstammes mit dem Erstgeburts- 
rechte und der reinen Linealfolge wieder ein. 
Das Grundgesetz. 
8 4. 
Das Grundgesetz des Fürstentums vom 21. März 1854 ist 
seiner Entstehung und seinem Inhalte nach ein Abschluß der- 
jenigen Verhandlungen, die über die Verfassungsverhältnisse 
des Landes und über das Kammervermögen des fürstlichen 
Hauses mit dem Landtage in den Jahren 1848—1854 gepflogen 
sind. Das Grundgesetz kann nur auf dem Wege der ordent- 
lichen Gesetzgebung aufgehoben oder abgeändert werden. 
Bei einer Beschlußfassung hierüber müssen wenigstens drei 
Viertel der ;Landtagsabgeordneten gegenwärtig sein, und es 
müssen von denselben wenigstens zwei Drittel für die Auf- 
hebung oder/Abänderung stimmen. Der Fürst verspricht beim 
Antritt der /Regierung, daß er das Grundgesetz anerkennen 
und dasselbe [erhalten und schützen will. Diese Erklärung 
wird durch Patent veröffentlicht. Jeder Zivilstaatsdiener hat 
in dem Staatsdienereide zugleich das treue Festhalten an den 
grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes und die Beob- 
achtung derselben eidlich zu geloben. Dasselbe gilt auch von 
den Dienern der Kirche und Schule. 
Wegen der im Grundgesetze dem Landtage beigelegten und 
von ihm wahrzunehmenden und auszuübenden Rechte siehe $ 5. 
Der Landtag. 
$ 5. 
, Die verfassungsmäßige Vertretung der Staatsbürger im 
Fürstentum ist der Landtag. Er besteht aus einer Kammer 
und nimmt durchaus diejenige Stellung ein, welche den Land- 
tagen der deutschen Staaten zukommt. Sämtliche Mitglieder 
des Landtags gehen aus Wahlen hervor. Der Landtag besteht 
aus 16 Abgeordneten und zwar aus vier Abgeordneten der 
Höchstbesteuerten und zwölf Abgeordneten der übrigen Wähler. 
Die allgemeinen Wahlen werden in zwölf Wahlkreisen voll-
	        

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