Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
P. Armenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

218 3. Abschnitt. Polizei. 
ratsamt des Bezirks, welchem der in Anspruch genommene 
Armenverband angehört, zu wenden und das Landratsamt hat 
die Ausgleichung der Streitigkeit in geeigneter Weise zu ver- 
suchen, ist auch berechtigt, die Beteiligten zur mündlichen 
Verhandlung vorzuladen, sie über die Sache zur Feststellung 
der Streitpunkte zu vernehmen und ihnen nach seinem Er- 
messen Vorschläge zu machen. Findet eine Einigung statt, 
so ist dieselbe urkundlich festzustellen und demnächst im Ver- 
waltungswege vollstreckbar. Schlägt der Sühneversuch fehl, 
so hat das Landratsamt darüber eine Bescheinigung zu erteilen, 
welche der Klagschrift beizufügen ist, widrigenfalls letztere 
von der Deputation zurückgewiesen wird. 
Auf Grund des G. vom 10. Dezember 1873 sind die für 
den Betrag der Erstattungsforderungen zwischen inländischen 
Armenverbänden maßgebenden Tarife durch die M.B. vom 
28. März 1879 bzw. 30. März 1882 festgesetzt. Nach denselben 
darf gefordert werden: für die Verpflegung eines erkrankten 
oder arbeitsunfähigen Hilfsbedürftigen im Alter von 14 oder 
mehr Jahren für jeden Tag der Verpflegung 80 Pfg., für die 
notwendig gewordene ärztliche oder wundärztliche Behandlung, 
einschließlich der Kosten für Arzthonorar und für gereichte 
Arzneien oder sonstige Heilmittel, für jeden Tag 20 Pfg., für 
die Beerdigung einer Person von 14 und mehr Jahren bis 
15 Mk., einer Person unter 14 Jahren bis 9 Mk. Neben den 
Tarifsätzen von 80 Pfg. und 20 Pfg. für jeden Tag können 
die Kosten für gelieferte notwendige Kleider besonders be- 
rechnet und zur Erstattung liquidiert werden, ingleichen auch 
erhebliche außerordentliche Mehraufwendungen, die in Ver- 
wundungsfällen oder bei schweren oder ansteckenden Krank- 
heiten notwendig geworden sind. 
Die Entscheidung der Deputation erfolgt gebührenfrei, 
dem unterliegenden Teile werden nur die baren Auslagen 
des Verfahrens, die baren Auslagen des obsiegenden Teiles, 
mit Einschluß des für denselben in der öffentlichen Sitzung auf- 
tretenden Bevollmächtigten zur Last gelegt. Alle zu er- 
stattenden Kosten werden von der Deputation endgültig fest- 
gesetzt. 
Die zweite Instanz in Streitsachen der Armenverbände 
bildet das Bundesamt für das Heimatwesen nach dem
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment