Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsfinanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Staatsfinanzen. 27 
erster Reihe der Jahresertrag, an zweiter Stelle das Anlage- 
und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Es sind demnach 
drei Steuerklassen gebildet. In Klasse I sind diejenigen Be- 
triebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag 20000 Mk. oder 
mehr, oder bei denen der Wert des Anlage- und Betriebs- 
kapitals 150000 Mk. oder mehr beträgt. Die Gewerbesteuer- 
klasse Il umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage 
von 4000 bis ausschließlich 20000 Mk. oder mit einem An- 
lage- und Betriebskapitale im Werte von 30000 bis aus- 
schließlich 150000 Mk. Zur Gewerbesteuerklasse III gehören 
die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 1000 bis aus- 
schließlich 4000 Mk. oder mit einem Anlage- und Betriebs- 
kapital von 2000 bis ausschließlich 30000 Mk. Betriebe, bei 
denen weder der jährliche Ertrag 1000 Mk. noch das Anlage- 
und Betriebskapital 2000 Mk. erreicht, bleiben von der Ge- 
werbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer (s. Abs. 5) findet 
diese Bestimmung jedoch keine Anwendung. Die Steuersätze 
betragen in der I. Klasse 200 Mk. bei einem Ertrage von 20000 
bis ausschließlich 25000 Mk. und zwar um 50 Mk. für jede 
5000 Mk. Mehrbetrag steigend, ferner in der II. Klasse 8 
bis 192 Mk. und in der III. Klasse 4 bis 36 Mk. 
Jeder Landratsamtsbezirk bildet einen Veranlagungs- 
bezirk, für welchen eine aus einem Beamten als Vorsitzendem 
und mindestens sechs gewählten Beisitzern bestehende Ver- 
anlagungsbehörde gebildet ist. Gegen das Ergebnis der Ver- 
anlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der 
Berufung an die Berufungskommission zu, welche endgültig 
entscheidet. Die letztere besteht aus einem Kommissar des 
Ministeriums als Vorsitzendem und je drei aus den drei Ver- 
waltungsbezirkem gewählten Beisitzern. 
Für den Betrieb der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft 
sowie des Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus ist jähr- 
lich eine besondere Betriebssteuer zu entrichten. Die- 
selbe beträgt für jeden, welcher eines oder mehrere dieser 
Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben 
betreibt, a) wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter 
der Grenze der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrags- und An- 
lage- und Betriebskapitals befreit ist, 10 Mk., b) wenn er zur 
Gewerbesteuer veranlagt ist, in der III. Klasse 15 Mk., in der
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.