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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsfinanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Staatsfinanzen. 39 
Die Einkommensteuer wird nach Stufen veranlagt. Dem 
Steuertarif liegt ein einheitliches Prinzip nicht zugrunde. Im 
allgemeinen ist der Gesichtspunkt, die niederen Einkommen 
zu entlasten, maßgebend gewesen; aus diesem Grunde muß 
auch von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungs- 
vorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 2100 Mk. nicht 
übersteigt, für jedes Kind unter 14 Jahren ein Abzug von 
50 Mark von Amts wegen gemacht werden, und zwar mit der 
Maßgabe, daß beim Vorhandensein von drei oder mehr Haus- 
haltungsangehörigen dieser Art eine Ermäßigung um mindestens 
eine und höchstens drei Steuerstufen stattfindet. 
Für die Einkommen ist eine steigende (progressive) Steuer 
vorgesehen. Die Steuer beträgt z. B. 60 Pfg. bei einem Jahres- 
einkommen bis einschließlich 350 Mk., 3 Mk. für über 500 
bis 550 Mk., 15 Mk. für über 900—1000 Mk., 30 Mk. für über 
1400—1600 Mk., 60 Mk. für über 2700-3000 Mk., 120 Mk. 
für über 5000-5500 Mk., 240 Mk. für über 8500-9000 Mk., 
643 Mk. für über 1800020000 Mk. und steigt dann in Stufen 
von je 2000 Mk. um je 72 Mk. pro Jahr. 
Alle Steuerpflichtigen mit über 1400 Mk. Einkommen so- 
wie folgende juristische Personen, die einen Sitz im Fürsten- 
tum haben: a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien; b) Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften; c) Konsum- 
vereine; d) rechtsfähige Vereine und Stiftungen mit Ausnahme 
derjenigen, welche ausschließlich Kirchen-, Schul-, Armen- 
Kranken- oder sonstigen mildtätigen oder gemeinnützigen 
Zwecken dienen, sind alljährlich zur Abgabe einer Steuer- 
erklärung über den Gesamtbetrag ihres Einkommens ver- 
pflichtet (Deklarationspflicht). Wird diese Erklärung nicht 
abgegeben, so geht das Rechtsmittel gegen die Einschätzung 
für das betreffende Jahr verloren. Wer die Steuererklärung, 
zu deren Abgabe er verpflichtet ist, trotz nochmaliger Auf- 
forderung nicht einreicht, hat neben der veranlagten Steuer 
einen Zuschlag von 25 vom Hundert zu derselben zu zahlen. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt durch die 
Orts- bzw. Bezirkskommissionen. Die Ortskommis- 
sionen werden für den Bezirk einer jeden Gemeinde gebildet: 
und bestehen aus dem Gemeindevorstande als Vorsitzendem
	        

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