Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsfinanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

30 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
und je nach der Größe der betreffenden Gemeinde aus vier 
bis zwölf von den Organen der Gemeindeverwaltung zu 
wählenden Mitgliedern. In Gemeinden über 1000 Einwohner 
treten den Ortskommissionen außerdem vom : Ministerium 
widerruflich zu ernennende Mitglieder hinzu, deren Zahl in 
der Stadt Rudolstadt drei, in den übrigen Gemeinden zwei 
beträgt. Für jede vereinigte Ortskommission ernennt das 
Ministerium den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Den 
Ortskommissionen liegt die Veranlagung der steuerpflichtigen 
physischen Personen mit einem Jahreseinkommen bis zu 
1400 Mk. ob. Diese Veranlagung unterliegt der Nachprüfung 
und Festsetzung durch den Veranlagungskommissar, 
welcher vom Ministerium für den Umfang des Fürstentums 
ernannt wird und seinen dienstlichen Wohnsitz in Rudol- 
stadt hat. 
Für jeden Landratsamtsbezirk im Fürstentum ist eine 
Bezirkskommission am Sitze des Landratsamts gebildet. 
Vom Ministerium können auch für Teile eines Landratsamts- 
bezirks Bezirkskommissionen gebildet werden. Die Bezirks- 
kommissionen stehen unter dem Vorsitze des Veranlagungs- 
kommissars und werden aus vom Ministerium widerruflich zu 
ernennenden und aus gewählten Mitgliedern gebildet; die 
Wahl der letzteren geschieht durch den Landrat und die Ge- 
meindevorstände der sechs volkreichsten Gemeinden des Be- 
zirks. Den Bezirkskommissionen liegt die Veranlagung aller 
Steuerpflichtigen ob, insoweit dieselbe nicht den Ortskommis- 
sionen übertragen ist, sowie die Veranlagung derjenigen Steuer- 
pflichtigen, deren Steuerstufen von den Ortskommissionen be- 
stimmt, aber von dem Veranlagungskommissar beanstandet 
worden sind. Der letztere hat über die Vermögensverhältnisse 
der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten ein- 
zuziehen. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl den 
Steuerpflichtigen als auch dem Veranlagungskommissar binnen 
vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die Be- 
rufungskommission zu. In der Berufung müssen, bei 
Vermeidung der Abweisung, die Gründe angegeben werden. 
aus welchen die Veranlagung angefochten wird. Die Berufungs- 
kommission wird für den Umfang des Fürstentums gebildet
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.