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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Staatsdiener.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

40 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
verfahren eingeleitet oder die Einleitung einer Disziplinar- 
untersuchung angeordnet wurde. Die Suspension muß ein- 
treten, sobald der Beschuldigte in einem gerichtlichen Straf- 
verfahren verhaftet oder die Dienstentlassung in einer noch 
nicht rechtskräftigen Entscheidung des Disziplinargerichts aus- 
gesprochen worden ist. 
Außer dem Falle eines strafgerichtlichen Urteils oder im 
Disziplinarwege kann die unfreiwillige Dienstentlassung eines 
lebenslänglich angestellten Staatsdieners auch von seiten des 
Staates durch unfreiwillige Pensionierung herbeigeführt werden. 
wenn der Beamte zur Verwaltung seines Amtes bleibend un- 
fähig geworden ist oder das 40. Dienstjahr oder das 65. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat. \Widerspricht der Staatsdiener, gegen 
welchen mit der unfreiwilligen Pensionierung vorgeschritten 
werden soll, der Richtigkeit derjenigen Tatsachen, auf welche 
die Maßregel gestützt wird, so hat die zuständige Disziplinar- 
behörde in dem gesetzlich geordneten Disziplinarverfahren 
über die Zulässigkeit der Pensionierung zu entscheiden. Die 
Betretung des Rechtswegs ist ausgeschlossen. 
Die Staatsangehörigen. 
8 23. 
A. Das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 überweist die 
Aufnahme und die Entlassung aus dem Staats- 
verbande sowie die Naturalisation (Verleihung der 
inländischen Staatsangehörigkeit an Ausländer) und die Aus- 
fertigung der darauf bezüglichen Urkunden den höheren Ver- 
waltungsbehörden. Diese bilden im Fürstentum die Landrats- 
ämter in betreff der Bearbeitung der Heimatsachen. Sie sind 
insbesondere auch für die Anerkennung der Staats. 
angehörigkeit und für die Ausstellung der Auslands - 
pässe und der Heimatscheine zuständig. Beiden von 
den Gemeindebehörden früher erteilten Heimatscheinen hat es 
sich immer nur um das Ortsheimatsrecht und eine Verpflichtung 
der Gemeinde gehandelt; solche stehen bei den Staatsheimat- 
scheinen nicht in Frage. Staatsangehörigkeitsausweise werden 
ohne Zeitbeschränkung ausgestellt. Hingegen darf die Glütig- 
keitsdauer eines Heimatscheines auf einen längeren Zeitraun m
	        

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