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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Staatsangehörigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

42 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
Entschädigungsberechtigten, der zweite durch den Ent- 
schädigungsverpflichteten, der dritte aber durch die beiden 
ersten Sachverständigen ausgewählt wird. Können sich diese 
über die Wahl eines dritten Sachverständigen nicht einigen, 
so wird derselbe von der Enteignungsbehörde bestimmt. 
Stimmen die Gutachten der Sachverständigen über den Betrag 
der Entschädigung nicht überein, so hat die Enteignungs- 
behörde über die zu leistende Entschädigung unter Würdigung 
aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der von 
den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätzungen, 
nach freier Überzeugung, ohne an ein aus den Abschätzungen 
zu ziehendes Durchschnittsergebnis gebunden zu sein, zu ent- 
scheiden. Die Enteignungsbehörde ist befugt, vor Erteilung 
ihrer Entscheidung von Amts wegen zweckdienliche Erörterungen 
vorzunehmen, namentlich andere Sachverständige zu hören. 
Beruhigt sich der Entschädigungsberechtigte bei der Schätzung 
nicht, so steht ihm die Beschreitung des Rechtswegs durch 
Erhebung gerichtlicher Klage gegen den Entschädigungsver- 
pflichteten innerhalb einer ausschließlichen Frist von 90 Tagen 
zu. (G. vom 5. Februar 1340, 24. Februar 1860, 7. Dezember 
1863, 21. Juni 1872, 21. Februar 1873 und 28. März 1885.) 
b) Das Gesetz vom 31. März 1902 bestimmt, daß dem Staate 
die Bodenflächen eigentümlich überlassen werden müssen, 
welche erforderlich sind, um die trigonometrischen und 
für die Fortführung der Landesvermessung wich- 
tigen Punkte durch Errichtung von Marksteinen festzulegen 
und um letztere sicherzustellen. Das zuständige Landrats- 
amt verfügt die Überweisung dieser Bodenflächen an den Staat 
auf Antrag des Ministeriums, A. d. F., nach Anhörung der 
beteiligten Eigentümer und unter Feststellung der zu zahlenden 
Entschädigung. Entschädigungsberechtigten, welche eine 
höhere Entschädigung beanspruchen, steht gegen diese Fest- 
setzung die Beschreitung des Rechtswegs durch Erhebung 
gerichtlicher Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten 
binnen einer ausschließlichen Frist von 90 Tagen zu. c) In 
Bergsachen entscheidet über die Notwendigkeit der Ab- 
tretung das Bergamt in Gemeinschaft mit dem Landratsamt; 
siehe $ 172. d) Wegen der zwangsweissen Enteignung von 
Grund und Boden oder einer Berechtigung oder über die
	        

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