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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 49 
wirtschaftliche Vorteile erwachsen (Kanalisationsbeiträge usw.). 
Die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur 
nach eingeholter Genehmigung des Ministeriums, Abt. des 
Innern, und nur insoweit erfolgen, als die Reichsgesetze dies 
gestatten. Direkte Gemeindesteuern können entweder Real- 
steuern — vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe — oder 
Personalsteuern — vom Einkommen — sein. Das Einkommen 
darf nur in der Form von Zuschlägen zu der staatlichen Ein- 
kommensteuer besteuert werden. Die Zuschläge sind vielfach 
höher als die Staatssteuern selbst. Bei den in Geldbeiträgen 
bestehenden Gemeindelasten können die verschiedenen Steuer- 
arten zu verschiedenen Prozentsätzen herangezogen werden. 
Die Grund-, Gebäude- oder Gewerbesteuer können von der 
Heranziehung frei bleiben, dürfen aber nicht zu einem höheren 
Prozentsatze als die Einkommensteuer und nicht über 50 %0 
der Staatssteuer herangezogen werden. Steuerpflichtig sind 
alle Gemeindemitglieder, welche direkte Staatssteuern ent- 
richten, ferner die juristischen Personen, Kommandit- und 
Aktiengesellschaften und gewerbliche Genossenschaften, welche 
im Gemeindebezirke ihren Sitz oder doch eine dauernde Ver- 
tretung haben, oder daselbst Grundstücke besitzen oder Ge- 
werbe betreiben. Sollen Gemeindesteuern nach anderen als 
den eben erwähnten Grundsätzen erhoben werden, so ist dies 
durch Ortsstatut festzustellen. Die Gemeindesteuerveranlagung 
erfolgt durch eine Kommission, welche aus dem Bürger- 
meister bzw. Schultheißen und zwei vom Stadtrat bzw. von 
der Gemeindebehörde zu wählenden Gemeindemitgliedern be- 
steht. Reklamationen gehen an den Stadtrat bzw. die Gemeinde- 
behörde zur Entscheidung. Gegen diese ist Berufung an das 
Landratsamt bzw. bei eximierten Gemeinden (s. $ 29) an das 
Ministerium, A. d. I., zulässig, welches endgültig entscheidet. 
Persönliche Dienste für allgemeine Gemeindezwecke sind 
von den selbständigen Gemeindemitgliedern zu leisten. Die 
Verteilung vorkommender Hand- und Spanndienste zur Leistung 
der Gemeindearbeiten bleibt in der Regel der Bestimmung der 
Gemeinde überlassen. Eine persönliche Befreiung von 
Gemeindediensten genießen die fürstlichen Hof- und Staats- 
diener, die Diener der Kirche und Schule, die Bürgermeister 
und deren Stellvertreter sowie die im aktiven Polizeidienst 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 4
	        

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